zurück zur Übersicht Hündin wurde amtswegen als gefährlich eingestuft 29.09.2014 von Christian H. Sehr geehrte Frau Fries, meine Old engl. Bulldoggen-Hündin wurde nach einem Beißvorfall als gefährlich eingestuft. Wir haben nach dem NDS-Hundegesetz u. a. die Auflage bekommen, noch einmal die praktische Sachkundeprüfung und einen Wesenstest zu machen. Der Hund wurde nach Aktenlage ohne vorherige Begutachtung eines Tierarztes als gefährlich eingestuft. Meine Frage: Wenn ich alle Auflagen erfülle, Wesenstest negativ, Sachkundenachweis erbracht, wird dann der Titel "gefährlicher Hund" aus den Akten genommen oder muss dieses gesondert beantragt werden? Für die Beantwortung meiner Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Christian H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist das Gesetz hierzu eindeutig: die Einstufung als „gefährlich“ gilt nun ein Hundelebenlang, da das NHundG eine nachträgliche Aufhebung dieser Einstufung nicht vorsieht. Sie können nur gemäß § 14 Absatz 3 NHundG Lockerungen des Leinen- und eventuell des Maulkorbzwanges beantragen. Hierfür müssen Sie jedoch insbesondere einen positiven Wesenstest nachweisen können. Da Sie einen gefährlichen Hund nur mit einer Erlaubnis be-/halten dürfen, müssen Sie gemäß § 9 NHundG unverzüglich einen Antrag auf Erlaubnis stellen. Um die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorzulegen, gilt gemäß § 10 Absatz 3 NHundG eine Frist von 3 Monaten, die auf Antrag nur einmal verlängert werden kann. Auch die Begutachtung durch die Ordnungsbehörde, ohne die Beurteilung eines Amtstierarztes, ist nach dem NHundG rechtens, da allein die Tatsache, dass ein Beißvorfall vorliegt, für die Einstufung ausreicht. Klagen von Hundehaltern hiergegen werden regelmäßig abgewiesen, so die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (z. B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2012, Az 11 ME 423/11). Sofern Sie den erforderlichen Antrag noch nicht gestellt haben sollten, sollten Sie dies unverzüglich nachholen und die erforderlichen Unterlagen ebenfalls fristgerecht erfüllen. Achten Sie auf die Einhaltung der 3-Montasfrist und beantragen Sie früh genug eine Fristverlängerung, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig zu beschaffen sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist das Gesetz hierzu eindeutig: die Einstufung als „gefährlich“ gilt nun ein Hundelebenlang, da das NHundG eine nachträgliche Aufhebung dieser Einstufung nicht vorsieht. Sie können nur gemäß § 14 Absatz 3 NHundG Lockerungen des Leinen- und eventuell des Maulkorbzwanges beantragen. Hierfür müssen Sie jedoch insbesondere einen positiven Wesenstest nachweisen können. Da Sie einen gefährlichen Hund nur mit einer Erlaubnis be-/halten dürfen, müssen Sie gemäß § 9 NHundG unverzüglich einen Antrag auf Erlaubnis stellen. Um die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorzulegen, gilt gemäß § 10 Absatz 3 NHundG eine Frist von 3 Monaten, die auf Antrag nur einmal verlängert werden kann. Auch die Begutachtung durch die Ordnungsbehörde, ohne die Beurteilung eines Amtstierarztes, ist nach dem NHundG rechtens, da allein die Tatsache, dass ein Beißvorfall vorliegt, für die Einstufung ausreicht. Klagen von Hundehaltern hiergegen werden regelmäßig abgewiesen, so die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (z. B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2012, Az 11 ME 423/11). Sofern Sie den erforderlichen Antrag noch nicht gestellt haben sollten, sollten Sie dies unverzüglich nachholen und die erforderlichen Unterlagen ebenfalls fristgerecht erfüllen. Achten Sie auf die Einhaltung der 3-Montasfrist und beantragen Sie früh genug eine Fristverlängerung, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig zu beschaffen sind.