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Hundehaltung im Mietshaus

von Doreen M.

Hallo, mein Anliegen ist folgendes: Ich und mein Freund sind vor ca. 1 Jahr in eine Doppelhaushälfte gezogen (zur Miete). Zum Mietobjekt gehört auch ein sehr großer Garten. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass Tierhaltung nur nach Absprache erlaubt ist. Deshalb fragten wir persönlich bei unserer Hausverwaltung nach, ob wir uns einen Hund anschaffen dürfen. Unseren Welpen hätten wir spätestens nach 4 Wochen abholen müssen, was wir vor Ort auch angaben. Die Hausverwaltung stellte uns Ihr Unbedenken dar, welches für die Hundehaltung spricht (großer Garten und Haus etc.) und sagte zu, sich mit dem Eigentümer abzusprechen und schnell Rückmeldung zu geben. Nach 4 Wochen kam jedoch keine Rückmeldung und, weil sich die Hausverwaltung so positiv äußerte holten wir unseren Welpen ab. Fast 3 Monate später der Schock, per E-Mail ein Verbot. Was nun? Mfg

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. Allerdings müsste zunächst der Vertragstext eingesehen werden, da die Tierhaltung generell, nicht von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden kann. Dann wäre die Klausel unwirksam. Wichtig ist daher, ob in Ihrem Vertrag tatsächlich die „Tierhaltung“ oder die „Hundehaltung“ nur nach Absprache erlaubt ist. Sollte die Klausel wirksam sein und der Vermieter die Hundehaltung nur nach Absprache genehmigen, so muss jedoch auch dieser Vermieter die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Fall ist daher folgendes zu prüfen: der Mietvertrag, ob Ihr Vermieter Gründe für sein Verbot angegeben hat und ob diese wirksam sein könnten und auch, ob der Vermieter sich die Kenntnis des Verwalters, dass Sie eine Erlaubnis erbeten haben und ihm die Frist zur Abholung genannt haben, zurechnen lassen muss, Sie sich also auf sein „Schweigen“ verlassen durften. Lassen Sie die E-Mail des Vermieters daher von einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin prüfen. Im Streitfall müsste letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

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