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Falsch sterilisiert

von Eileen B.

Sehr geehrte Rechtsanwältin Frau Fries, mein Anliegen bezieht sich auf meine jüngste Katze namens Funny. Funny wurde bereits 2010 sterilisiert. Zuerst sah auch alles nach einer gelungenen OP aus. Doch etwa 1 Jahr später und auch in den letzen Jahren kam es immer öfter vor, dass sie rollig wurde. Bis es im letzten Jahr extrem wurde und ich die damalige Tierärtzin darauf ansprach. Sie sagte, sie hätte die OP ordnungsgemäß ausgeführt, empfahl mir Spritzen für mein Tier und diverse Ergänzungsfuttermittel. Doch auch das brachte keine Besserung. Ich sprach daraufhin mit einer Züchterin, die mir erklärte, dass eine weitere Rolligkeit auch zu einer Dauerrolligkeit und Entzündungen der Gebärmutter führen könnte, mal abgesehen von dem Stress, dem das Tier in einer Phase der Rolligkeit ausgesetzt ist. Nach einem Beitrag im Fernsehen mit der Tiertherapeutin Birga Dexel, in dem über eine Katze berichtet wurde, die falsch sterilisiert wurde, suchte ich eine andere Tierärztin auf. Diese empfahl mir eine weitere OP, sagte mir aber auch, dass es eine Nadel im Heuhaufen sei, die man suche und die Suche natürlich auch erfolglos sein könnte. Meine Funny wurde letzten Dienstag operiert und man fand versprengtes Eierstockgewebe. Meine Frage ist also: Kann ich die Kosten für die zweite OP auf die erste Tierärtzin abwälzen? Inklusive aller Kosten bezüglich Ihrer Behandlung in Form von Spritzen und Ergänzungsfuttermitteln? Für Fragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung! Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Eileen B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung des Tierarztes beweisen können muss. In einem möglichen Prozess ist diese Frage (in der Regel nur) durch ein Sachverständigen-Gutachten zu klären. Lassen Sie sich von der zweiten Tierärztin einen ausführlichen Bericht ausstellen. Liegt eine Pflichtverletzung vor, so macht sich der Tierarzt aber erst dann haftbar, wenn ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, wobei der Tierarzt wiederum beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben, kann daher an dieser Stelle nicht beantwortet werden. In Ihrem Fall kommt der Zeitablauf erschwerend hinzu, da neben der Frage, ob Sie überhaupt einen Schadensersatzanspruch haben, auch geprüft werden muss, ob dieser nicht ohnehin schon verjährt ist, da die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB) beträgt. Da für Schadensersatzansprüche jedoch auch längere Verjährungsfristen laufen können (§ 199 BGB) und der Beginn der Verjährungsfrist unter anderem davon abhängt, ab wann genau und wodurch Sie Kenntnis von dem Fehlverhalten der ersten Tierärztin hatten, sollten Sie sich bei Bedarf hierzu anwaltlich beraten lassen. Sie könnten sich zunächst schriftlich an die Tierärztin wenden und sie zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens auffordern (Kosten der zweiten OP etc., Fahrtkosten, unter Umständen auch eine teilweise Erstattung der eigenen Rechnung). Benennen Sie ein konkretes Datum als Zahlungsfrist. Legen Sie ihr dafür die anderen in Rechnungen in Kopie vor. Falls noch weitere Nachbehandlungen nötig sind, kündigen Sie an, dass weitere Kosten entstehen und geltend gemacht werden. Da ein Tierarzt über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen muss, wird sie die Angelegenheit wahrscheinlich ihrer Versicherung übergeben, die sich dann bei Ihnen meldet. Sollte die Tierärztin bzw. die Versicherung die Zahlung verweigern, sollten Sie sich bei Bedarf an einen Rechtsanwalt für Tierrecht wenden, um die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko rechtlicher Schritte überprüfen zu lassen.

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