Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor.
Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung des Tierarztes beweisen können muss. In einem möglichen Prozess ist diese Frage (in der Regel nur) durch ein Sachverständigen-Gutachten zu klären. Lassen Sie sich von der zweiten Tierärztin einen ausführlichen Bericht ausstellen.
Liegt eine Pflichtverletzung vor, so macht sich der Tierarzt aber erst dann haftbar, wenn ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, wobei der Tierarzt wiederum beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.
Ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben, kann daher an dieser Stelle nicht beantwortet werden.
In Ihrem Fall kommt der Zeitablauf erschwerend hinzu, da neben der Frage, ob Sie überhaupt einen Schadensersatzanspruch haben, auch geprüft werden muss, ob dieser nicht ohnehin schon verjährt ist, da die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB) beträgt. Da für Schadensersatzansprüche jedoch auch längere Verjährungsfristen laufen können (§ 199 BGB) und der Beginn der Verjährungsfrist unter anderem davon abhängt, ab wann genau und wodurch Sie Kenntnis von dem Fehlverhalten der ersten Tierärztin hatten, sollten Sie sich bei Bedarf hierzu anwaltlich beraten lassen.
Sie könnten sich zunächst schriftlich an die Tierärztin wenden und sie zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens auffordern (Kosten der zweiten OP etc., Fahrtkosten, unter Umständen auch eine teilweise Erstattung der eigenen Rechnung). Benennen Sie ein konkretes Datum als Zahlungsfrist. Legen Sie ihr dafür die anderen in Rechnungen in Kopie vor. Falls noch weitere Nachbehandlungen nötig sind, kündigen Sie an, dass weitere Kosten entstehen und geltend gemacht werden. Da ein Tierarzt über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen muss, wird sie die Angelegenheit wahrscheinlich ihrer Versicherung übergeben, die sich dann bei Ihnen meldet.
Sollte die Tierärztin bzw. die Versicherung die Zahlung verweigern, sollten Sie sich bei Bedarf an einen Rechtsanwalt für Tierrecht wenden, um die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko rechtlicher Schritte überprüfen zu lassen.