zurück zur Übersicht Verhalten bei Fundtieren 15.10.2014 von Doreen B. Hallo, wir haben unseren Kater dank TASSO gestern wiederbekommen. Darüber freuen wir uns sehr. Allerdings hat die Art seines Verschwindens unss sehr irritiert, da er angeblich von Personen aus unserem Dorf gefunden wurde und er, nachdem er sich zwei Tage bei ihnen aufgehaltn hatte, dann von ihnen verschenkt wurde. Wir hatte Jack überall gesucht und er hält sich immer in der Nähe unseres Grundstückes auf! Selbst wenn er sich verlaufen haben sollte, wären dann die "Finder" nicht verpflichtet gewesen im örtlichen Tierheim oder bei einem Tierarzt nachzufragen, bevor man ihn verschenkt? Wir gehen ehrlich gesagt davon aus, dass man ihn einfach mitgenommen hat und wir nur der neuen Besitzerin, die ihn gleich zum Tierarzt brachte, zu verdanken haben, ihn zurück bekommen zu haben. M. E. handelt es sich um (bewussten) Diebstahl. Ich denke drüber nach, Anzeige gegen Unbekannt zu stellen. Lohnt sich das? Vielen Dank schon mal im Voraus für die Antwort! Mit freundlichen Grüßen Doreen B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Als Finder eines Haustieres ist man gemäß § 965 BGB verpflichtet, diesen Fund bei der zuständigen Behörde bzw. im örtlichen Tierheim zu melden. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Finder dies unterlassen haben und darüber hinaus den Kater sogar nach zwei Tagen an eine dritte Person verschenkt haben. Die Finder könnten sich daher durchaus einer Fundunterschlagung strafbar machen. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt ist daher nicht aussichtslos. Wichtig ist, dass Sie zusätzlich zu der Anzeige einen Strafantrag stellen, für den eine Dreimonatsfrist gilt. Bitten Sie auch darum, über das Ergebnis informiert zu werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Als Finder eines Haustieres ist man gemäß § 965 BGB verpflichtet, diesen Fund bei der zuständigen Behörde bzw. im örtlichen Tierheim zu melden. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Finder dies unterlassen haben und darüber hinaus den Kater sogar nach zwei Tagen an eine dritte Person verschenkt haben. Die Finder könnten sich daher durchaus einer Fundunterschlagung strafbar machen. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt ist daher nicht aussichtslos. Wichtig ist, dass Sie zusätzlich zu der Anzeige einen Strafantrag stellen, für den eine Dreimonatsfrist gilt. Bitten Sie auch darum, über das Ergebnis informiert zu werden.