Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zu dem Nebenherlaufenlassen am Roller gilt folgendes:
In § 28 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt:
„Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“,
so dass das Nebenherlaufenlassen am Roller verboten ist und mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,- € geahndet werden könnte. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Sobald aber die Grenze zur Tierquälerei überschritten ist, droht eine Geldbuße bis 25.000,- € oder im Extremfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zum Schutz des Tieres ist es nämlich gemäß § 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz verboten –von Notfällen abgesehen- einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht gewachsen ist oder seine Kräfte übersteigen.
Hinsichtlich der Mitnahme Ihres Hundes auf dem Roller gilt, § 23 Absatz 1 StVO:
„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. …“.
Da Ihr Hund Ihnen wahrscheinlich weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt, ist Ihr Hund als „Ladung“ ausreichend zu sichern und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf nicht leiden. Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, kann ich leider nicht pauschal beurteilen.
Für einen nicht ausreichend gesicherter Hund droht ein Bußgeld in Höhe von 35,- €. Verursachen Sie durch den nicht gesicherten Hund einem Unfall, so erhöht sich das Bußgeld und es gibt Punkte in Flensburg. Einschneidender ist allerdings die Tatsache, dass nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Fahrer mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen muss, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden kann, dass der nicht gesicherte Hund Unfallursache war.