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Rücknahme der Genehmigung der Hundehaltung in Mietwohnung

von Sabine F.

Ich wohne in einer Mietwohnung. Im Mietvertrag steht keine Tierhaltung erlaubt. Wohne jetzt seit zehn Jahren hier in einem 5- Familienhaus. Davon haben mit mir 3 Familien einen Hund. Ein Hund ist seit 7 jahren hier, der andere seit 3 jahren. Habe im Sommer aus Italien einen Welpen mitgebracht nach vorheriger mündlicher Anfrage beim Vermieter, die er bejahte. Es seien ja schon Hunde im Haus dann dürfte ich auch einen. Es gibt für keinen dieser Hunde eine schriftliche Genehmigung, wurden stillschweigend geduldet. Jetzt schreibt der Vermieter mir, der Hund würde bellen, also Ruhestörung. Ich habe 14 Tage Zeit, um das Tier abzuschaffen. Ich habe mir in erster Linie den Hund zugelegt weil mein grosser Sohn behindert ist geistig und körperlich. Der Junge ist so aufgeblüht mit dem Hund und kümmert sich rührend um ihn. Vor allem aber hat er einen Freund gefunden, seinen einzigsten Freund. Wir waren alle so glücklich, ich riskiere bei dieser geistigen Behinderung, dass das Kind mir wieder um Jahre zurück fällt in der Entwicklung. Kann der Vermieter uns so etwas wirklich antuhen? Das Tier hat sich so an uns gewöhnt. muss ich ihn wirklich abgeben, ist denn ein Hundeleben wirklich so wenig wert? Bitte bitte helfen sie mir. mit freundlichen grüssen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da der Vermieter Ihnen die Hundehaltung erlaubt hat, ist es nicht so einfach, diese Erlaubnis wieder zurückzunehmen. Er muss dafür einen triftigen Grund haben. Dies könnten z.B. unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigung der anderen Mieter sein. Fordern Sie Ihren Vermieter auf, Ihnen konkrete Angaben zu der behaupteten Ruhestörung vorzulegen, damit Sie dies überprüfen können. Lassen Sie sich die positive Entwicklung Ihres behinderten Sohnes durch einen Arzt bescheinigen und legen dies dem Vermieter vor. Ob der Hund aufgrund dieser Bescheinigung bleiben darf, hängt vom Einzelfall und der Schwere der attestierten geistigen und körperlichen Behinderungen ab und muss letztendlich gerichtlich geklärt werden.

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