zurück zur Übersicht Katze bei Umzug mitnehmen 16.11.2014 von Evi S. Hallo Frau Fries! Folgendes Problem: Ich habe vor vier Jahren zwei Katzen als Notfälle aufgenommen und aufgepäppelt. Nach einem Jahr habe ich einen Kater dazu bekommen, wieder Notfall. Meine Nachbarin hat dann angefangen die Katzen und den Kater zu füttern. Zuerst nur vormittags, während ich beim Arbeiten war, dann auch mittags und abends. Sie hat ihnen Schlafplätze in ihrem Garten eingerichtet (sie hat zwei Hunde, weshalb mir der Zutritt zu ihrem Grundstück verwehrt bleibt). Am Anfang hatte ich mir auch noch keine Gedanken darüber gemacht, da wir - wie ich dachte - befreundet waren. Als ich meinen Kater kastrieren lassen wollte, schlug sie vor ihn zum Tierarzt mitzunehmen und es dort günstig machen zu lassen. Ich wollte dafür auch bezahlen. Dann ist er noch vor der Kastration spurlos verschwunden. Kurz darauf "zog" meine Katze bei ihr in die Wohnung ein. Seitdem kommt sie nicht mehr aus dem Haus bzw. hält sich nur noch in deren Garten auf. Leider ist meine Mona innerhalb kürzester Zeit so fett gefüttert worden, dass ihr Bauch beim Gehen auf dem Boden streift. Meine Nachbarin hat versucht mir nun auch meine Katzenbabys -wieder ein Notfall - wegzunehmen. Als dies gescheitert ist, hat sie mich beim Jugendamt wegen angeblicher Vernachlässigung meiner Kinder angezeigt ... Nun ziehen wir um und meine eigentliche Frage lautet: Kann ich meine Katze, die sie nun seit 2,5 Jahren "besitzt", mitnehmen? Sie ist nicht gechippt oder registriert. Ich habe aber ihren Impfpass noch. Mir tut die Arme nur sooo leid, da sie einfach zu Tode gefüttert wird und kaum noch gehen kann. Was kann ich machen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen und gefüttert und in die Wohnung gelassen werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Offensichtlich besteht (jedenfalls) hinsichtlich Ihrer Katzen schon seit längerem ein Streit mit Ihrer Nachbarin. Wenn es sich bei der Katze (nachweislich) um Ihr Eigentum handelt, dann sind Sie dazu berechtigt diese bei einem Umzug mitzunehmen. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie Ihrer Nachbarin die Katze nicht geschenkt haben und auch keine anderen Anhaltspunkte für einen Eigentumsübergang an die Nachbarin zu sehen sind, spricht zunächst nichts gegen eine Mitnahme. Problematisch ist wahrscheinlich dies faktisch durchzusetzen, da die Katze nicht mehr zu Ihnen zurückkehrt. Sie müßten daher die Nachbarin auffordern Ihnen die Katze unverzüglich herauszugeben. Falls diese sich weigert und Sie die Katze nicht dort belassen wollen, müßten Sie im Zweifel letztlich ein Gericht einschalten. Zuvor sollten Sie jedoch zunächst versuchen die Angelegenheit gütlich mit der Nachbarin zu klären. Bevor Sie tatsächlich ein Gericht einschalten, sollten Sie sowohl die Erfolgsaussichten, als auch das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen und gefüttert und in die Wohnung gelassen werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Offensichtlich besteht (jedenfalls) hinsichtlich Ihrer Katzen schon seit längerem ein Streit mit Ihrer Nachbarin. Wenn es sich bei der Katze (nachweislich) um Ihr Eigentum handelt, dann sind Sie dazu berechtigt diese bei einem Umzug mitzunehmen. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie Ihrer Nachbarin die Katze nicht geschenkt haben und auch keine anderen Anhaltspunkte für einen Eigentumsübergang an die Nachbarin zu sehen sind, spricht zunächst nichts gegen eine Mitnahme. Problematisch ist wahrscheinlich dies faktisch durchzusetzen, da die Katze nicht mehr zu Ihnen zurückkehrt. Sie müßten daher die Nachbarin auffordern Ihnen die Katze unverzüglich herauszugeben. Falls diese sich weigert und Sie die Katze nicht dort belassen wollen, müßten Sie im Zweifel letztlich ein Gericht einschalten. Zuvor sollten Sie jedoch zunächst versuchen die Angelegenheit gütlich mit der Nachbarin zu klären. Bevor Sie tatsächlich ein Gericht einschalten, sollten Sie sowohl die Erfolgsaussichten, als auch das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses anwaltlich prüfen lassen.