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Tierhaltung, insbesondere Hunde & Katzen

von Lisa P.

In unserem Mietvertrag stehen folgende Sätze: Der Vermieter kann zum Halten von Hunden und Katzen eine gesonderte schriftliche Erlaubnis erteilen. Diese Erlaubnis kann, falls Unzuträglichkeiten eintreten, widerrufen werden. Meine Frage wäre jetzt: Kann ich mir einfach einen Hund oder eine Katze anschaffen? Oder brauche ich eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters? Und was wäre, wenn ich mir jetzt einfach einen Hund anschaffe und der Vermieter das in ein paar Monaten mitbekommt? Könnte das eine schriftliche Kündigung nach sich ziehen? Oder müsste ich den Hund dann abschaffen? MfG Lisa

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. Auch die Regelung, dass diese einmal gegebne Zustimmung nachträglich widerrufen werden kann, ist grundsätzlich zulässig, ob sie jedoch mit dem Wort „Unzulänglichkeiten“ bestimmt genug ist, ist fraglich. Da es in Ihrem Fall jedoch nicht um den Widerruf einer Genehmigung sondern im Gegenteil um die Erteilung geht, kommt es auf die Wirksamkeit dieses einen Satzes nicht an. Allerdings müsste für eine verbindliche Antwort auch Ihr Mietvertrag vorliegen und die gesamte Klausel der Tierhaltung geprüft werden, da sich aus dem zitierten Teil ergibt, dass es eine weitergehende Regelung gibt. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter die seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Daher wäre es z.B. hilfreich, wenn Sie von allen anderen Mietern eine schriftliche Bestätigung haben, dass diese keine Einwände gegen Ihre Hundehaltung haben. Schreiben Sie den Vermieter dann per Post an und fordern Ihn auf, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteil und fügen Sie die Unterschriftenliste der Nachbarn bei. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes. Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Würden Sie sich ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung des Vermieters einen Hund anschaffen und der Vermieter hiervon Kenntnis erhalten, könnte er Sie zunächst Auffordern, den Hund aus der Wohnung zu entfernen und für den Fall, dass Sie sich weigern, den Mietvertrag kündigen. Im Streitfall müsste letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

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