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Darf mein Vermieter mich wegen einer Katze kündigen?

von Anne-Marie B.

Hallo, ich habe heute meinem Vermieter mitgeteilt, dass ich eine Katze habe. Ich habe ihn vorher schon gefragt, ob ich mir eine Katze anschaffen darf. Seine Antwort lautete: Fangen Sie doch erst mal mit einem Hamster an, dann schauen wir weiter. Naja, jetzt habe ich die Katze, halte sie auch artgerecht und impfe sie. Sie ist ein halbes Jahr alt und stört auch niemanden. Er meint aber, ich soll die Katze abgeben, sonst kündigt er mich. Jetzt ist es aber so, dass ich die Katze aus therapeutischer Sicht brauche, da ich unter einer Angststörung leide und nicht alleine bleiben kann. Ich habe auch vom neuen BGH Urteil gehört. Nun ist meine Frage: Kann der Vermieter mich jetzt so einfach kündigen? Es wäre nett, wenn sie mir helfen könnten. MfG B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei dem angesprochenen Urteil handelt es sich um das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Um Ihren Fall zu prüfen, müßte daher zunächst bekannt sein, ob Ihr Mietvertrag ein solch pauschales Katzenhaltungsverbot enthält (und daher unwirksam ist) oder ob z.B. kein Verbot, sondern nur Einwilligungsvorbehalt des Vermieters enthalten ist, da solche Klauseln wirksam sind. Selbst wenn jedoch ein unwirksames Verbot enthalten sein sollte, folgt aus der Unwirksamkeit der dieser Klausel jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Ihr Vermieter könnte jedoch kein Katzenhaltungsverbot geltend machen, wenn Sie mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf die Katze angewiesen zu sein. So hat in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass ein Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den behinderten Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Da der Vermieter die Abschaffung der Katze gefordert hat und für den Fall der Nichtabschaffung, bereits die Kündigung des Mietvertrages angekündigt hat, sollten Sie sich mit Ihrem Mietvertrag und der Aufforderung des Vermieters an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden und beraten lassen.

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