zurück zur Übersicht Rechtliche Situation bei Online-Gassitreffen 06.04.2015 von Michael Z. Hallo Frau Fries, über Onlineportale, unter anderem Facebook, werden mittlerweile recht viele Gassitreffen für Hunde organisiert. Meist läuft dies so ab, dass untereinander Kontakt aufgenommen wird, um einen Treffpunkt und eine Zeit auszuhandeln, dann einer der Besitzer einen konkreten Vorschlag für einen Ort und einen Zeitpunkt einbringt und daraufhin andere zu diesem Treffpunkt, normalerweise mit vorheriger Anmeldung, kommen. Man läuft dann im folgenden eine Runde und verabschiedet sich meist wieder am Ausgangspunkt. Ich habe selbst schon an solchen Treffen teilgenommen. Meist nehmen etwa fünf Hunde teil, ich hatte aber auch schon Treffen mit über 30 Hunden erlebt. Die Treffen finden meist im Wald und auf Feldern statt, ableinen ist dort erlaubt. Nun meine Frage, auch im Bezug auf die größeren Treffen: - Welche Haftung übernimmt die Person, die den Treffpunkt vorschlägt und zu dem Treffen einlädt? Gilt so ein Treffen als Veranstaltung? - Eines der Treffen war in der Nähe (>500m) eines Tierheimes während deren Ausführzeiten. Vom Tierheim kam die Drohung, deshalb Anzeige zu erstatten. Weshalb könnten sie Anzeige erstatten? - Gibt es weitere Dinge bei der Veranstaltung solcher Treffen zu beachten (Anmeldung, ...)? Vielen Dank für Ihre Antwort, Michael Z. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wie so oft in der Juristerei, ist eine klare Ja/Nein-Antwort nicht möglich, da es auf den Einzelfall (konkreter Text der Einladung, ist die Einladung „öffentlich“ etc.) ankommt. Daher ist an dieser Stelle nur ein erster Überblick möglich. Gemäß § 37 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes BW (LWaldG) bedürfen organisierte Veranstaltungen im Wald die (vorherige) Genehmigung der Forstbehörde. Ein Verstoß hiergegen stellt gemäß § 83 Absatz 2 Nr. 5 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 EUR bis hin zu 10.000,00 EUR in besonders schweren Fällen, geahndet werden kann. Zusätzlich kommt eine Anmeldung beim Ordnungsamt in Betracht, wenn –unabhängig von der konkreten Teilnehmerzahl- jeder (bekannt oder fremd) mit seinem/n Hund/en teilnehmen kann und nicht mit dem Veranstalter in einer persönlicher Verbindung/Beziehung stehen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw, die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten möglich sind. Die vorherige Anmeldung einer Veranstaltung dient schließlich der Einschätzung möglicher Gefahren und der Vermeidung durch entsprechende Maßnahme (z.B. Absperrungen, Einsatz eines Sicherheitsdienstes etc.). Aus welchem –rechtlichen- Grund das Tierheim eine Anzeige erstatten möchte, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Möglich wäre dies z.B. wenn Sie auf dem Gelände des Tierheims unterwegs gewesen wären. Vorstellbar wäre aber z.B. dass die Hunde, die den ganzen Tag im Zwinger sitzen und durch die Spaziergänge schon aufgeregt sind, durch eine z.B. 30 Hunde große Gruppe noch aufgeregter werden und mögliche Interessenten, die mit dem Hund einen Probespaziergang machen, abspringen könnten. Dies ist jedoch kein rechtlicher sondern ein „mitmenschlicher“ Aspekt und sollte unter dem allgemeinen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme respektiert werden, sofern dies der Grund ist. Dies ist jedoch wie eingangs geschrieben, nur eine erste Einschätzung, für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die genannten Behörden und/oder einen (Fach)Anwalt/in für Verwaltungsrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wie so oft in der Juristerei, ist eine klare Ja/Nein-Antwort nicht möglich, da es auf den Einzelfall (konkreter Text der Einladung, ist die Einladung „öffentlich“ etc.) ankommt. Daher ist an dieser Stelle nur ein erster Überblick möglich. Gemäß § 37 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes BW (LWaldG) bedürfen organisierte Veranstaltungen im Wald die (vorherige) Genehmigung der Forstbehörde. Ein Verstoß hiergegen stellt gemäß § 83 Absatz 2 Nr. 5 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 EUR bis hin zu 10.000,00 EUR in besonders schweren Fällen, geahndet werden kann. Zusätzlich kommt eine Anmeldung beim Ordnungsamt in Betracht, wenn –unabhängig von der konkreten Teilnehmerzahl- jeder (bekannt oder fremd) mit seinem/n Hund/en teilnehmen kann und nicht mit dem Veranstalter in einer persönlicher Verbindung/Beziehung stehen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw, die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten möglich sind. Die vorherige Anmeldung einer Veranstaltung dient schließlich der Einschätzung möglicher Gefahren und der Vermeidung durch entsprechende Maßnahme (z.B. Absperrungen, Einsatz eines Sicherheitsdienstes etc.). Aus welchem –rechtlichen- Grund das Tierheim eine Anzeige erstatten möchte, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Möglich wäre dies z.B. wenn Sie auf dem Gelände des Tierheims unterwegs gewesen wären. Vorstellbar wäre aber z.B. dass die Hunde, die den ganzen Tag im Zwinger sitzen und durch die Spaziergänge schon aufgeregt sind, durch eine z.B. 30 Hunde große Gruppe noch aufgeregter werden und mögliche Interessenten, die mit dem Hund einen Probespaziergang machen, abspringen könnten. Dies ist jedoch kein rechtlicher sondern ein „mitmenschlicher“ Aspekt und sollte unter dem allgemeinen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme respektiert werden, sofern dies der Grund ist. Dies ist jedoch wie eingangs geschrieben, nur eine erste Einschätzung, für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die genannten Behörden und/oder einen (Fach)Anwalt/in für Verwaltungsrecht.