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Vermieter verbietet Katzenhaltung, Nachbarn haben Katzen

von Catherine T.

Sehr geehrte Frau Fries, wir möchten sehr gerne 2 Katzen (Freigänger) aus dem Tierheim aufnehmen. In unserem Mietvertrag steht nichts zur Tierhaltung. Als wir unseren Vermieter fragten, ob wir Katzen halten dürfen, antwortete er mit nein und begründete seine Entscheidung damit, dass Katzen die Tapeten und Türen zerkratzen. Die Mieter unter uns halten aber 2 Katzen und dazu sagte er, dass er damals keine Mieter gefunden hat und deshalb die mit den Katzen genommen hat. Aufgrund der Katzenhaltung unter uns, dem Fakt, dass Tierhaltung vertraglich nicht verboten ist und der Tatsache, dass die Vormieter einen Hund hielten, hatten wir geschlossen, dass wir in ein tierfreundliches Haus einziehen. Da wir im Hochparterre wohnen, wäre es gut, wenn man eine Katzenleiter installieren würde. Ich weiß, dass der Vermieter diese erlauben muss. Gibt es für uns irgendeine Möglichkeit den Vermieter noch umzustimmen? Ich finde seine Begründung nicht nachvollziehbar, schließlich sind wir vertraglich dazu verpflichtet die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen. Darf er uns die Katzenhaltung überhaupt verbieten, wenn die Mieter unter uns Katzen halten? Mit freundlichen Grüßen Catherine T.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hinsichtlich der Hunde- und Katzenhaltung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt am 20.03.2013 entschieden. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber daraufhin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Sie schreiben, dass in Ihrem Mietvertrag nichts hinsichtlich der Tierhaltung geregelt ist, „paßt“ das Urteil nicht genau zu Ihrer Situation. Ihr Vermieter müsste aber die oben beschriebene Abwägung treffen und darf Ihnen nicht grundlos die Katzenhaltung verbieten. Das Argument, dass Katzen Tapeten und Türrahmen zerkratzen könnten, rechtfertigt allein noch kein Verbot. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind. Legen Sie diese Unterlagen Ihrem Vermieter vor, weisen auf das Urteil des BGH hin und bitten ihn um seine schriftliche Zustimmung zur Katzenhaltung innerhalb von 2 Wochen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet und/oder den Mietvertrag kündigt, sollten Sie sich umgehend von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.

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