zurück zur Übersicht Behinderten Begleithunde 04.06.2015 von Miriam E. Ich bin schwerbehindert und komme normalerweise mit Hilfe meines ausgebildeten Behinderten-Begleithundes "Sam" sehr gut im Alltag zurecht. Durch meine Erfahrung mit Behinderten Begleit-, Signal-, Diabetes Warn- und Epilepsie-Warnhunden in Kalifornien, USA, habe ich mich an ein eigenständiges, unabhängiges Leben gewöhnt. Nun habe ich jedoch große Schwierigkeiten, mich in Bayern, Deutschland an die richtigen Stellen zu wenden, um meinen Begleithunde-Ausbilder-Status und die Anwendung meines Hundes im Alltag durchzusetzen; niemand scheint sich hier in Kempten auszukennen. Können Sie mir helfen, auf die richtige Spur zu kommen? Danke für Ihre Mühe. Miriam E. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Deutschland muss zwischen Blindenhunden bzw. Blindenführhunden einerseits und Behindertenbegleithunden, wie z.B. Epilepsie- oder Diabetes-Warnhunden, anderseits unterschieden werden. Blindenhunde sind anerkannte „Hilfsmittel“ im Sinne des fünften Sozialgesetzbuches (§ 33 SGB V) mit den entsprechenden finanziellen und „alltäglichen“ Folgen, wie z.B. das erlaubte Betreten eines Supermarktes mit dem Hund. Behindertenbegleithunde sind den Blindenführhunden jedoch nicht gleichgestellt und haben daher keine Sonderstellung, so dass z.B. ein Arbeitgeber die Mitnahme eines Hundes verbieten kann. Bemerkenswert ist, dass sogar Blindenführhunde im Zweifelsfall im Wege des Hausrechts von dem Inhaber dieses Rechts von der Mitnahme ausgeschlossen sein können, z.B. in einer Arztpraxis. Einen Anspruch auf Zutritt solcher Räume oder Praxen in Begleitung Ihres Hundes haben Sie daher nicht. Ich nehme an, dass diese Gesetzeslage die Ursache für Ihre Probleme bei der Anerkennung sein wird. Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt und erkundigen sich, ob Sie z.B. im Wege eines amtstierärztlichen Attests für Sam die Gleichstellung mit einem Blindenhund erreichen können. Erfolgsaussichten und Kosten einer solchen Maßnahme können an dieser Stelle jedoch nicht beurteilt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Deutschland muss zwischen Blindenhunden bzw. Blindenführhunden einerseits und Behindertenbegleithunden, wie z.B. Epilepsie- oder Diabetes-Warnhunden, anderseits unterschieden werden. Blindenhunde sind anerkannte „Hilfsmittel“ im Sinne des fünften Sozialgesetzbuches (§ 33 SGB V) mit den entsprechenden finanziellen und „alltäglichen“ Folgen, wie z.B. das erlaubte Betreten eines Supermarktes mit dem Hund. Behindertenbegleithunde sind den Blindenführhunden jedoch nicht gleichgestellt und haben daher keine Sonderstellung, so dass z.B. ein Arbeitgeber die Mitnahme eines Hundes verbieten kann. Bemerkenswert ist, dass sogar Blindenführhunde im Zweifelsfall im Wege des Hausrechts von dem Inhaber dieses Rechts von der Mitnahme ausgeschlossen sein können, z.B. in einer Arztpraxis. Einen Anspruch auf Zutritt solcher Räume oder Praxen in Begleitung Ihres Hundes haben Sie daher nicht. Ich nehme an, dass diese Gesetzeslage die Ursache für Ihre Probleme bei der Anerkennung sein wird. Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt und erkundigen sich, ob Sie z.B. im Wege eines amtstierärztlichen Attests für Sam die Gleichstellung mit einem Blindenhund erreichen können. Erfolgsaussichten und Kosten einer solchen Maßnahme können an dieser Stelle jedoch nicht beurteilt werden.