Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist richtig, dass der Tierarztvertrag, der ein Dienstvertrag ist, zwischen dem Tierarzt und dem Überbringer der Katze zustande kommt, sofern der Überbringern sich nicht eindeutig als Stellvertreter des Halters bzw. des Eigentümers zu erkennen gibt und damit deutlich macht, dass nicht er persönlich der Vertragspartner werden möchte. Hier ist also schon bereits zu prüfen, was genau der „Finder“ beim Tierarzt angegeben hat, als er die Katze brachte. Hinzu kommt, dass die Pflicht, ein Tier mit den notwendigen Maßnahmen medizinisch versorgen zu lassen, gemäß § 2 TierSchG nicht den Eigentümer trifft, sondern denjenigen, „der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat“. In der Regel ist zwar der Eigentümer auch der Halter, das eine hat jedoch mit dem anderen nichts zu tun. Halter und damit Verpflichteter im Sinne des Tierschutzgesetzes könnte durch sein Verhalten auch der derzeitige Besitzer sein, so dass er auch der Kostenschuldner ist. Als Argumentationshilfe könnte hier die Entscheidung des Landgerichtes Paderborn vom 27.04.1995, Az. 5 S 35/95 herangezogen werden. Das Gericht ist der Ansicht, dass jemand durch das regelmäßige Füttern, Versorgen, Kastrieren und Impfen einer Katze als Halter anzusehen sei und auch für die Schäden, die die Katze anrichtet gemäß § 833 Satz 1 BGB haften muss. Dieser habe nämlich durch sein Verhalten die „Sachherrschaft“ über das Tier übernommen und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung inne gehabt. Ob es sinnvoller ist, die Zahlung an den Tierarzt zu verweigern und eine Klage auf Zahlung zu riskieren oder zu bezahlen und zu versuchen, den anderen Halter später in Regress zu nehmen, kann ohne Kenntnis aller Umstände und Einzelheiten nicht bewertet werden. Um das entsprechende Kostenrisiko der verschiedenen Varianten zu prüfen, müsste auch die Summe bekannt sein, um die es geht.