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Hundehaltung trotz vertraglichem Tierhalteverbot

von Sandra P.

Hallo Frau Fries, ich hätte da eine Frage bezüglich meinem Mietvertrag. In meinem Mietvertrag steht drin, dass Hunde- und Katzenhaltung verboten ist. Meine Nachbarin von unten hat aber drei Katzen. Darf ich mir trotzdem einen Hund oder eine Katze anschaffen oder als Pflegestelle für Tiere ehrenamtlich für den Tierschutz arbeiten, ohne dass ich Ärger mit meinem Vermieter bekomme? Lieben Dank schon mal im Voraus.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ein pauschales Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Mietverträgen ist unwirksam, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12). Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er die Haltung eines Hundes verbietet. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

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