Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zu einer möglichen Strafbarkeit der „Findern“ ist folgendes zu sagen. Wer ein fremdes Tier findet, hat es gemäß § 965 BGB beim Fundbüro (oder dem Tierheim oder notfalls der Polizei oder Feuerwehr zu melden). Wer dies absichtlich unterläßt, um dem Eigentümer nicht die Möglichkeit zu geben, sein Tier zu finden und um es zu behalten, begeht keinen Diebstahl, sondern eine Fundunterschlagung gemäß § 246 StGB.
Ob dies im Falle der älteren Dame zutrifft kann an dieser Stelle nicht bewertet werden, da hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssen.
Diese sind auch wichtig für die Frage nach der Kostentragungspflicht der Tierarztkosten. Leider schreiben Sie nicht, an wen sie die Kosten bezahlen sollen, da es ein Unterschied ist, ob die Klinik noch gar kein Geld bekommen hat und dies nun von Ihnen fordert oder ob die Dame bzw. das Tierheim diese Kosten bezahlt hat und nun von Ihnen einen Schadensersatz fordert.
Sollte die Klinik die Bezahlung fordern, könnte man zwar einerseits argumentieren, dass der Tierarztvertrag, der ein Dienstvertrag ist, zwischen dem Tierarzt und dem Überbringer der Katze zustande kommt, sofern der Überbringern sich nicht eindeutig als Stellvertreter des Halters bzw. des Eigentümers zu erkennen gibt und damit deutlich macht, dass nicht er persönlich der Vertragspartner werden möchte. Hier ist also schon bereits zu prüfen, was genau die „Finderin“ angegeben hat, als sie die Katze brachte.
Anderseits ist es Ihre Katze und Sie als Halter sind § 2 TierSchG verpflichtet Ihre Katze mit den notwendigen Maßnahmen medizinisch versorgen zu lassen und daher auch die Kosten dafür tragen müssen. Unabhängig davon, ob Sie die Katze selbst zum Tierarzt gebracht haben.
Ob es sinnvoller ist, die Zahlung an die Klinik zu verweigern und eine Klage auf Zahlung zu riskieren oder zu bezahlen und zu versuchen, die Dame später in Regress zu nehmen, kann ohne Kenntnis aller Umstände und Einzelheiten nicht bewertet werden. Um das entsprechende Kostenrisiko der verschiedenen Varianten zu prüfen, müsste auch die Summe bekannt sein, um die es geht.