zurück zur Übersicht Mitnahme des Hundes in die Schule 13.10.2015 von Anna R. Sehr geehrte Frau Fries, ich möchte gerne meinen Hund in Frankfurt am Main mit in die Schule nehmen. Außer dem tierärztlichen Gesundheitsattest und dem Einverständnis von Eltern und Schulleitung, gibt es eine entsprechende Verordnung im Gesetz für den Einsatz von Hunden an Schulen mit nicht behinderten Kindern? Also nicht als Therapiehund zum Einsatz kommend. Freundliche Grüße A. R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es keine speziellen Gesetze oder Verordnungen zu diesem Thema gibt, sind verschiedene Regelungen einschlägig. So ist das Hessische Schulgesetz, §§ 33 – 36 Infektionsschutzgesetz, § 833 BGB, das Tierschutzgesetz und die jeweilige Schulordnung zu beachten. Da Sie nicht schreiben, um was für eine Schulart es sich handelt, könnten abhängig davon weitere Vorschriften anwendbar sein. Zunächst ist im Sinne des Tierschutzgesetzes und Ihrer Verantwortung für den Hund zu prüfen (im Zweifel durch einen Hundetrainer), ob Ihr Hund hierfür überhaupt geeignet ist. Auch wenn man als Hundehalter meint, dies am allerbesten entscheiden zu können, ist es sinnvoll dies auch durch eine andere objektive ausgebildete Person bewerten zu lassen. Neben den Anforderungen eines Hygieneplans und den von Ihnen schon angesprochenen Genehmigungen durch die Schulleitung und die Eltern, ist vorab zu klären, ob Ihr Hund für diesen Einsatz versichert ist. Lassen Sie sich dies schriftlich (!) von der Hundehalterhaftpflicht bestätigen, um im Ernstfall (der sich schließlich nicht zu 100 % ausschließen lässt) einen wirksamen Versicherungsschutz zu haben. Im Internet finden sich zahlreiche Schulen, die ihr Konzept des Schulhundes vorstellen. Eine sehr ausführliche und informative Beispielsseite ist die der Maximilian-Kolbe-Schule in Scheuerfeld (wobei die dort angegebenen rechtlichen Grundlagen z. T. nur für Rheinland-Pfalz gelten und nicht auf Hessen übertragbar sind).
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es keine speziellen Gesetze oder Verordnungen zu diesem Thema gibt, sind verschiedene Regelungen einschlägig. So ist das Hessische Schulgesetz, §§ 33 – 36 Infektionsschutzgesetz, § 833 BGB, das Tierschutzgesetz und die jeweilige Schulordnung zu beachten. Da Sie nicht schreiben, um was für eine Schulart es sich handelt, könnten abhängig davon weitere Vorschriften anwendbar sein. Zunächst ist im Sinne des Tierschutzgesetzes und Ihrer Verantwortung für den Hund zu prüfen (im Zweifel durch einen Hundetrainer), ob Ihr Hund hierfür überhaupt geeignet ist. Auch wenn man als Hundehalter meint, dies am allerbesten entscheiden zu können, ist es sinnvoll dies auch durch eine andere objektive ausgebildete Person bewerten zu lassen. Neben den Anforderungen eines Hygieneplans und den von Ihnen schon angesprochenen Genehmigungen durch die Schulleitung und die Eltern, ist vorab zu klären, ob Ihr Hund für diesen Einsatz versichert ist. Lassen Sie sich dies schriftlich (!) von der Hundehalterhaftpflicht bestätigen, um im Ernstfall (der sich schließlich nicht zu 100 % ausschließen lässt) einen wirksamen Versicherungsschutz zu haben. Im Internet finden sich zahlreiche Schulen, die ihr Konzept des Schulhundes vorstellen. Eine sehr ausführliche und informative Beispielsseite ist die der Maximilian-Kolbe-Schule in Scheuerfeld (wobei die dort angegebenen rechtlichen Grundlagen z. T. nur für Rheinland-Pfalz gelten und nicht auf Hessen übertragbar sind).