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unsere Katzen dürfen nicht mehr in den Garten

von Linda H.

Wir haben zwei Katzen deren Haltung auch über einen Eigentümerbeschluss in 2008 als Hauskatzen genehmigt ist. Da sich die Katzen nunmehr täglich im Garten aufhalten (weil ich arbeitslos geworden bin), hat man uns auf diesen Beschluss aufmerksam gemacht, dass der Aufenthalt der Katzen im Allgemeineigentum nicht gestattet ist. Auf Druck hin haben wir bei einer ausserordentlichen Versammlung nun zustimmen müssen, dass wir die Katzen statt der bisher 300 qm Garten nur noch auf eine Fläche von 2,25 m x 10 m laufen lassen dürfen. Dies entspricht der eingetragenen Sondernutzungsfläche der Wohnung zugeordneten Terrasse. Die Katzen hatten bisher eine optische Grenze (Bepflanzung) innerhalb derer sie sich aufhalten mussten, denn wir besitzen einen frequenzbasierten Katzenzaun (Pet Fence) auf den unsere Katzen geprägt sind. Dadurch konnten sie das Gelände nicht verlassen. Auf der nun neuen Fläche hätten die zwei Katzen keinerlei Anhaltspunkte geschweige denn erzählen Sie mal einer Katze, dass nur noch die kleine Fläche gilt. Wir haben Einheitsbeschluss im Hause. Haben wir nicht doch eine Möglichkeit, gegen diesen zu stimmen, denn über die Tragweite sind wir uns nicht bewusst gewesen, denn die zwei Parteien machten sehr starken Druck? Haben wir uns alle nun per einstimmigem Beschluss ggf. über das Tierschutzgesetz hinweg gesetzt, da wir die Katzen nun in ihrer Ausübung und Freigang beschränkt haben? Vielen vielen Dank. PS: Ergebnis auch ist, das wir nun auch anderen Katzenkot bereits im Garten gefunden haben, den wir nun auch bislang dulden. Anm: Wir sind vier Parteien, 3 davon wohnen auch im Eigentum und eine Wohnung ist vermietet.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zu diesem Thema und der Frage nach einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gibt es bereits Gerichtsurteile. Im Ergebnis entschieden die Gerichte mehrfach, dass mittels Mehrheitsbeschluss angeordnet werden kann, dass Katzen in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herum laufen dürfen und die Wohnungen und Gartenanteile der anderen Eigentümer nicht betreten dürfen. Die Richter urteilten auch, dass diese Klausel weder gegen das Tierschutzgesetz noch gegen Art. 20a des Grundgesetzes verstößt.

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