zurück zur Übersicht Kater ausgesetzt 30.11.2015 von Renate R. Guten Morgen, ich hatte seit 16 Jahren einen halbwilden Kater in meinem Garten, um den ich mich gekümmert habe (Futter, Kastration, Tierarzt, Katzenhaus etc.). Er war mittlerweile taub und fast blind. Vor drei Wochen hat er sich verabschiedet und sich zum Sterben zurückgezogen. Seit Donnerstagabend weiß ich nun, dass er sich als Sterbeplatz den Keller der Nachbarn ausgesucht hat. Da er diesen verunreinigt hat, haben sie eine Lebendfalle aufgestellt, ihn eingefangen und in einem Waldstück in der Nähe von Horn-Bad Meinberg Belle ausgesetzt. Ich habe jetzt zwei Tage lang gesucht. Leider ohne Erfolg. Ich kann das alles nicht so hinnehmen und würde gerne eine Anzeige erstatten. Halten Sie dieses für sinnvoll und erfolgreich? Ich bin immer noch völlig fassungslos, traurig, aber auch sehr wütend. Bitte um kurze Rückmeldung. Vielen Dank. VG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Wut gut nachvollziehen. Ihre Nachbarn könnten gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, die gemäß § 18 Absatz 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden könnte. § 3 Nr. 3 TierSchG besagt: „Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.“ Das zuständige Ordnungsamt müsste daher auf Ihre Anzeige hin prüfen, ob ein Verstoß gegen diese spezielle Vorschrift oder gegen das generelle Verbot des § 1 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, vorliegt. In diesem Zusammenhang wäre z. B. wichtig, ob Ihre Nachbarn den Kater kannten und wussten, dass er unter Ihrer Obhut steht bzw. ob sie sogar wussten, dass er bald sterben würde. Sollten Sie sich zu einer Anzeige entschließen, schildern Sie den Fall möglichst sachlich und objektiv.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihre Wut gut nachvollziehen. Ihre Nachbarn könnten gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, die gemäß § 18 Absatz 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden könnte. § 3 Nr. 3 TierSchG besagt: „Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.“ Das zuständige Ordnungsamt müsste daher auf Ihre Anzeige hin prüfen, ob ein Verstoß gegen diese spezielle Vorschrift oder gegen das generelle Verbot des § 1 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, vorliegt. In diesem Zusammenhang wäre z. B. wichtig, ob Ihre Nachbarn den Kater kannten und wussten, dass er unter Ihrer Obhut steht bzw. ob sie sogar wussten, dass er bald sterben würde. Sollten Sie sich zu einer Anzeige entschließen, schildern Sie den Fall möglichst sachlich und objektiv.