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Kaufvertrag Welpe mit Zusatzvereinbarung

von Angelika H.

Guten Tag Frau Fries, wie sollten wir uns in folgendem Fall richtig verhalten: Wir sind Züchter und haben bei unserem letzten Wurf einen Rüden mit Deckrecht für uns verkauft(11.11.2015) Der/die Käufer/in wurden bereits bei Besichtigung des Welpen über unser Anliegen aufgeklärt. Bei Abholung meinte der Sohn, der Kaufvertrag sollte nun auf die Mutter laufen, die es aber auch wusste. Im Vertrag haben wir Folgendes vereinbart: - Wir zahlen 300,- Euro Kaufpreis zurück, wenn der Rüde zur Zucht tauglich ist und kommen für alle weiteren Kosten in diesem Zusammenhang auf. - Weiterhin sollten Ausstellungen besucht werden, sie sollten uns auf dem Laufenden halten, regelmäßig auch Bilder schicken. - Für jeden der Deck-Besuche erhält der Käufer 100,- Aufwandsentschädigung. - Der Rüde soll ausschließlich für unsere Zucht sein. - Weitere Vereinbarungen müssten gesondert ausgehandelt werden. Jetzt, zwei Wochen später, melden sich diese Leute nicht mehr. Wir erhalten keine Fotos, keine Zeit für Ausstellungen ... Und dann wurde uns am Telefon kurz mitgeteilt, das man den Zusatzvertrag nicht mehr akzeptiert! Wir haben die Vermutung, dass der Käufer den Rüden selber in die Zucht bringen will. Haben wir hier eine Handhabung oder können den Verkauf rückgängig machen? Es gibt Zeugen, die bei dem Vorgespräch die Zusatzvereinbarung mitbekommen haben und dass die Käufer dies akzeptierten. Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen A. H.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Dass Züchter eine Hündin oder einen Rüden verkaufen und sich das Zuchtrecht z.B. für einen Wurf vertraglich sichern, ist keine Seltenheit und grundsätzlich nicht zu beanstanden. So wie Sie schildern, ist in diesen Verträgen in der Regel genau festgehalten, wie zu verfahren ist, also z.B. ab welchem Alter der verkaufte Hund zur Deckung eingesetzt werden kann, was passiert, wenn die Hündin leer bleibt etc. Da im Zivilrecht der allgemeine Grundsatz “Verträge müssen eingehalten werden“ gilt, müssen sich die Käufer auch an den Vertrag halten. Sollten die Klauseln in Ihrem Vertrag jedoch unwirksam formuliert sein, so gilt dies nicht. Um zu prüfen, ob Sie aus dem Kaufvertrag Ansprüche gegen den Käufer haben und wenn ja welche (Einhaltung des Vertrages, Zahlung einer Vertragsstrafe, Rücktritt vom Kaufvertrag) müsste zum einen der Kaufvertrag vorliegen um den konkreten Wortlaut zu prüfen und auch die weiteren Einzelheiten müssten bekannt sein, so z.B. war die Mutter bei dem Vorgespräch bzw. bei Vertragsabschluss überhaupt anwesend, aus welchen Gründen, nehmen Sie an, dass der Käufer selbst züchten möchte usw.

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