Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Wer bemerkt, dass er ein Tier angefahren und verletzt hat und dennoch weiterfährt, kann sich einer Fahrerflucht, die eigentlich „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ heißt und im § 142 StGB geregelt ist, strafbar machen. Allerdings kann eine Fahrerflucht nur vorsätzlich begangen werden, das heißt, der Fahrer muss gemerkt haben, dass er überhaupt in einen Unfall verwickelt war, unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Tier angefahren wurde. Dieser Nachweis des Vorsatzes ist in der Praxis oft schwierig zu führen. Hinzu kommt je nach den Umständen ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Das gefundene/verletzte Tier muss vor der Behandlung durch den Tierarzt beim zuständigen Fundbüro, der Polizei oder Tierheim als Fundtier gemeldet werden, da ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Meldung (die der Finder im Zweifel nachweisen können sollte), das Tier als „Fundtier“ im Sinne der §§ 965 ff BGB gilt. Da für Fundtiere die Stadt/Gemeinde zuständig ist, muss sie dann auch für die notwendigen Kosten für Tierarzt und/oder Verpflegung und Unterbringung aufkommen. In der tagtäglichen Praxis der Tierärzte ergibt sich nämlich häufig das Problem, dass die Behörden eine Kostenübernahme ablehnen, mit dem Hinweis, dass keine Fundmeldung des Finders vorliege und es sich damit rechtlich auch nicht um ein „Fundtier“ im Sinne dieser Vorschriften handele. So steht der Tierarzt vor dem Problem, entweder dem Finder die Kosten in Rechnung zu stellen oder darauf zu hoffen, dass der Eigentümer/Halter ausfindig gemacht wird, um ihm die Kosten in Rechnung zu stellen, verbunden mit der Gefahr, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“, wenn kein Halter gefunden wird. Nur lebensnotwendige Operationen/Behandlungen, wo keine Zeit bleibt, lange nach dem Halter zu recherchieren, darf der Tierarzt ohne die ausdrückliche Einwilligung vornehmen. Dies hängt jedoch im Streitfall von den Einzelheiten ab.