zurück zur Übersicht Katzenbabys wollen nicht herausgegeben werden 27.06.2016 von Tamara W. Wir haben eine Katze gefunden, die zu dem Zeitpunkt ca. vier Wochen alt war. Haben dann entschieden, sie einer Tierärztin (von einer Bekannten empfohlen) zu geben, damit diese die kleine Maus noch etwas aufzieht, da sie ja noch recht jung war ... Dort wurde dann noch eine andere Findelkatze abgegeben. Wir wollten die zwei Katzen morgen nun abholen und das wird uns jetzt verwehrt, da die Damen meinen, die Katzen hätten es nicht gut bei uns. Die eine Dame kommt von einem Tierschutzverein. Ich kann es nicht nach vollziehen, da wir eine Katze haben, die dieses Jahr bereits 16 Jahre alt geworden ist, und sie auch nicht die erste Katze ist, die wir hatten. Die Katzen hätten bei uns ein Haus mit drei Stockwerken, wo sich die Kleinen aufhalten können. Wir wissen echt nicht, was wir tun sollen, da die eine Katze ja im Prinzip unsere Katze ist, die wir nur zum Aufpäppeln abgegeben haben. Mit freundlichen Grüßen Tamara W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen die Tierärztin haben, hängt davon ab, ob Sie es sich tatsächlich um Ihre Katze handelt, rechtlich gesprochen, ob Sie Alleineigentümerin der Katze geworden sind. Da es sich um ein Fundkätzchen handelt, vorweg allgemeines zum Fundrecht. Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fundes richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder seinen Fund unverzüglich bei der Behörde oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Fundmeldung (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer sechs Monate Zeit sein Tier – gegen Erstattung entstandener Kosten – zurückzunehmen. Meldet sich der Eigentümer nicht, so wird der Finder nach Ablauf dieser Frist automatisch Eigentümer des Tieres. In Ihrem Fall ist daher wichtig zu wissen, ob Sie die offizielle und ordnungsgemäße Fundmeldung gemacht haben, da sonst die gesetzliche Regelung gar nicht eintritt. Leider schreiben Sie nicht, wie lange der Fund her ist, ich nehme aber an, dass die sechs Monate noch nicht vorbei sind, so dass selbst bei einer Fundanzeige auch noch kein Eigentumsübergang stattgefunden hat. Des Weiteren ist wichtig zu wissen, was genau mit der Tierärztin vereinbart wurde, als Sie das Kätzchen dort abgegeben haben (z. B. eine ausdrückliche Pflege, wer die Kosten für die Leistung der Tierärztin bezahlt, etc.) und ob es dafür Zeugen oder andere Nachweise gibt und auch aus welchem Grunde und in welchem Umfang der Tierschutzverein involviert ist. Sollten Sie sich nicht zwischenzeitlich geeinigt haben, lassen Sie sich bei Bedarf anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen die Tierärztin haben, hängt davon ab, ob Sie es sich tatsächlich um Ihre Katze handelt, rechtlich gesprochen, ob Sie Alleineigentümerin der Katze geworden sind. Da es sich um ein Fundkätzchen handelt, vorweg allgemeines zum Fundrecht. Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fundes richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder seinen Fund unverzüglich bei der Behörde oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Fundmeldung (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer sechs Monate Zeit sein Tier – gegen Erstattung entstandener Kosten – zurückzunehmen. Meldet sich der Eigentümer nicht, so wird der Finder nach Ablauf dieser Frist automatisch Eigentümer des Tieres. In Ihrem Fall ist daher wichtig zu wissen, ob Sie die offizielle und ordnungsgemäße Fundmeldung gemacht haben, da sonst die gesetzliche Regelung gar nicht eintritt. Leider schreiben Sie nicht, wie lange der Fund her ist, ich nehme aber an, dass die sechs Monate noch nicht vorbei sind, so dass selbst bei einer Fundanzeige auch noch kein Eigentumsübergang stattgefunden hat. Des Weiteren ist wichtig zu wissen, was genau mit der Tierärztin vereinbart wurde, als Sie das Kätzchen dort abgegeben haben (z. B. eine ausdrückliche Pflege, wer die Kosten für die Leistung der Tierärztin bezahlt, etc.) und ob es dafür Zeugen oder andere Nachweise gibt und auch aus welchem Grunde und in welchem Umfang der Tierschutzverein involviert ist. Sollten Sie sich nicht zwischenzeitlich geeinigt haben, lassen Sie sich bei Bedarf anwaltlich beraten.