zurück zur Übersicht Überlassungsvertrag Hund 02.07.2016 von Thorsten N. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben über einen Überlassungsvertrag eine Hündin übernommen. Nach einer Woche Probezeit lief es mit unserem Rüden in der Familie sehr gut. Auch mit den Familienmitglieder lief es anfänglich gut. Leider hat sich das jetzt geändert. Zwei Familienmitglieder sind fast gebissen worden und einen Besucher hat die Hündin in die Hose gebissen. Meiner Frau gegenüber ist sie ebenfalls böse geworden. Voraussetzung, dass die Hündin bleiben darf, ist von Anfang an gewesen, dass sie sich gut benimmt und niemanden beißt. Wir wussten, dass es ein Hütehund ist mit typischem Verhalten. Die Vorbesitzer haben uns versichert, dass die Hündin noch nie jemanden gebissen hat und immer recht freundlich war. Da wir jetzt den Vertrag schon unterschrieben haben, möchte ich wissen, ob wir die Hündin trotzdem zurückgeben können oder ob es schwierig wird, da die Probezeit ja vorbei ist. Sie ist jetzt knapp zwei Wochen bei uns. Übereine kleine Einschätzung und einen Tipp würd ich mich sehr freuen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Thorsten N. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ohne den konkreten Text des Vertrages und die getroffenen Absprachen zwischen Ihnen und den Vorbesitzern zu kennen, ist eine Einschätzung leider schwierig. Zum einen ist offensichtlich eine Probezeit vereinbart worden, die abgelaufen ist, was gegen eine Rückgabe spricht, allerdings ist wichtig zu wissen, ob diese auch in dem Vertrag oder nur mündlich vereinbart wurde. Da Sie die Hündin zurückgeben möchten, kommt es darauf an, ob Sie zum Rücktritt vom Vertrag und der Rückabwicklung (Rückgabe der Hündin gegen Rückzahlung des Kaufpreises) berechtigt sind. Ein Recht zum Rücktritt ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder falls nicht, wenn einer der gesetzlichen Rücktrittsgründe vorliegt (z. B. wenn Sie arglistig von den Vorbesitzern getäuscht wurden, etc.). Hierzu müsste wie gesagt der Vertrag vorliegen und auch die weiteren Einzelheiten müssen bekannt sein, wie z. B. ob es sich um einen Hund aus dem Tierschutz bzw. aus dem Ausland handelt, waren die Vorbesitzer die Pflegestelle für einen Verein oder handelt es sich um Privatpersonen, die die Hündin verkauft haben oder einen Züchter, der eine seiner Hündinnen abgegeben hat, etc. Sollten Sie kein Rücktrittsrecht haben oder sollten die Vorbesitzern sich weigern, Ihren bestehenden Anspruch auf Rückabwicklung durchzuführen, müssten Sie zudem überlegen, ob Sie Ihren Anspruch einklagen oder wenn dies rechtlich zulässig ist, die Hündin an einen Dritten weitergeben. Allerdings sollten Sie in diesem Falle die neuen Besitzer vorab ehrlich aufklären, um nicht ebenfalls Gefahr einer arglistigen Täuschung zu laufen. Sofern sich die Hündin nicht mittlerweile eingelebt hat und sich das Problem erledigt hat, sollten Sie den Vertrag und die Möglichkeiten anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ohne den konkreten Text des Vertrages und die getroffenen Absprachen zwischen Ihnen und den Vorbesitzern zu kennen, ist eine Einschätzung leider schwierig. Zum einen ist offensichtlich eine Probezeit vereinbart worden, die abgelaufen ist, was gegen eine Rückgabe spricht, allerdings ist wichtig zu wissen, ob diese auch in dem Vertrag oder nur mündlich vereinbart wurde. Da Sie die Hündin zurückgeben möchten, kommt es darauf an, ob Sie zum Rücktritt vom Vertrag und der Rückabwicklung (Rückgabe der Hündin gegen Rückzahlung des Kaufpreises) berechtigt sind. Ein Recht zum Rücktritt ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder falls nicht, wenn einer der gesetzlichen Rücktrittsgründe vorliegt (z. B. wenn Sie arglistig von den Vorbesitzern getäuscht wurden, etc.). Hierzu müsste wie gesagt der Vertrag vorliegen und auch die weiteren Einzelheiten müssen bekannt sein, wie z. B. ob es sich um einen Hund aus dem Tierschutz bzw. aus dem Ausland handelt, waren die Vorbesitzer die Pflegestelle für einen Verein oder handelt es sich um Privatpersonen, die die Hündin verkauft haben oder einen Züchter, der eine seiner Hündinnen abgegeben hat, etc. Sollten Sie kein Rücktrittsrecht haben oder sollten die Vorbesitzern sich weigern, Ihren bestehenden Anspruch auf Rückabwicklung durchzuführen, müssten Sie zudem überlegen, ob Sie Ihren Anspruch einklagen oder wenn dies rechtlich zulässig ist, die Hündin an einen Dritten weitergeben. Allerdings sollten Sie in diesem Falle die neuen Besitzer vorab ehrlich aufklären, um nicht ebenfalls Gefahr einer arglistigen Täuschung zu laufen. Sofern sich die Hündin nicht mittlerweile eingelebt hat und sich das Problem erledigt hat, sollten Sie den Vertrag und die Möglichkeiten anwaltlich prüfen lassen.