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Kurzfristige Besuchshunde

von T. M.

Hallo, wir haben - weil es einfach nicht besser zu organisieren ging - einen Hund, der mit Flugpaten zu uns nach Frankfurt kam, für einen Übergangszeitraum von rund 14 Tagen als Besuchshund aufgenommen. Passiert ist nichts in der Zeit, aber einer anderen Bekannten ist ein Hund in dieser Warte-Phase bereits weggelaufen und in einen Autounfall verwickelt worden. Wie sehr straft das Recht eine solche Hilfsbereitschaft in einem ab? Kann es sein, dass ich generell nicht mehr helfen darf, bloss weil nicht alle versicherungsrechtlichen Fragen sofort und vorab zu klären sind? Die neue Besitzerin hat dann den Hund entsprechend zu ihrer Urlaubsfreistellung übernehmen und abholen können. Müssen wir künftig von solchen Hilfsdiensten Abstand nehmen, weil wir irgendwie gegen Gesetze oder ähnliches damit verstoßen? Das kann doch eigentlich nicht sein - mir stößt das gegen den Allgemeinen Menschenverstand ... Ist das noch Nachbarschaftshilfe, oder wie kann ich mich – wenn ich z.B. beim Tierschutz intensiver helfen will, für solche Übergangszeiten wappnen? Die Stadt kann ja für diese kurze Zeit keine Steuer verlangen, oder? Aber die Frage mit der Haftung – kann man die lösen? Freundliche Grüße und vielen Dank für eine rechtliche Einschätzung.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie den Hund für eine Bekannte nur zwei Wochen zu Besuch hatte, sind Sie nicht die Halterin des Hundes geworden und eine Haftung nach § 833 BGB scheidet damit aus (hierfür unterstelle ich allerdings, dass Sie weder den Tierschutzvertrag mit dem Verein/der Organisation unterschrieben haben, sondern ihre Bekannte und noch, dass der Hund auf Ihren Namen nach Deutschland eingeführt wurde). In Betracht käme allerdings eine Haftung nach § 834 BGB, wenn Sie eine Tieraufseherin im Sinne dieser Norm sind. Die Abgrenzung zwischen Nachbarschaftshilfe, also einer reinen Gefälligkeit und der vertraglichen Übernahme der Verantwortung als Tieraufseher ist im Einzelfall mitunter schwierig, da der Vertrag auch mündlich bzw. durch konkludentes Handeln geschlossen werden kann. Doch wo beginnt das Rechtsgeschäft und wo endet die Gefälligkeit? Maßgeblich für die Abgrenzung ist ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war und ob eine Gegenleistung vereinbart wurde. Bezahlt der Hundehalter den Aufpasser, oder erbringt er eine andere Gegenleistung, handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Hundesitting, das eine Haftung auslöst. Ob dies im Falle Ihrer Bekannten zutrifft läßt sich daher ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht bewerten. Hinzu kommt -unhängig von der Tierhütereigenschaft- eine allgemeine Schadensersatzpflicht aus § 823 Absatz 1 BGB, wegen einer Verletzung der Sicherungspflicht aus § 1 der HundeVO Hessen. Sofern Sie zukünftig regelmäßig für einen Tierschutzverein als Pflegestelle tätig werden möchten, also nicht mehr nur für Bekannte oder Freunde, sollten Sie sich vorab anwaltlich über die Rechtslage beraten lassen und sich über eine Versicherung für das Hüten fremder Hunde informieren. Ebenfalls zu klären ist dann, ob Sie eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen. Hinsichtlich der Hundesteuer sind Sie laut § 2 Absatz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt ab dem dritten Monat, in dem der Pflegehund bei Ihnen lebt zur Zahlung der Hundesteuer verpflichtet.

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