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Tier geklaut und weitervermittelt

von Kathi U.

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Kater wurde von einem Herrn XX in einer Lebendfalle gefangen, dann kastriert, in ein weit entferntes Tierheim gebracht und dort dann weitervermittelt. Das Problem ist, die Lebensgefährtin von dem Herrn XX arbeitet in dem Tierheim, sie betreiben sozusagen einen "Deal". Wenn ich sämtliche Kosten für das Kastrieren usw. bezahle, dürfte ich meinen Kater wieder bekommen, jedoch sehe ich dies nicht ein. Darf er das überhaupt? Die Polizei wurde verständigt, jedoch sagte diese, dass Sie nicht wegen einer Katze raus fahren. Der Kater wohnte bei mir auf dem Bauernhof, er wurde gepflegt, gefüttert, durfte mit ins Haus usw.. Wie sieht hierbei die rechtliche Lage aus? Kann ich gegen Herrn XX Strafanzeige erstellen? Er macht dies in privater Angelegenheit seit mehreren Jahren. Ich habe Name, Anschrift und Kennzeichen sowie zahlreiche Beweisfotos, jedoch möchte ich diese hier nicht nennen. Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Allgemein etwas zur Kastration von Freigängern. Aufgrund der unkontrollierbaren Vermehrung von verwilderten Katzen und dem daraus resultierenden Leid durch Krankheiten und Unterernährung haben viele Städte und Gemeinden, so z.B. die Stadt Bonn eine entsprechende Kastrationsverordnung erlassen, in der die Pflicht zur Kastration, zur Kennzeichnung und dem Registrieren der Freigängerkatzen (bis auf wenige Ausnahmen) enthalten ist. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Ob die Stadt Bayreuth eine solche Verordnung bereits erlassen hat, weiß ich nicht, dies erfahren Sie aber bei der Stadtverwaltung. Laut Presseberichten gibt es jedenfalls zumindest Kastrationsaktionen bei dem das zuständige Veterinäramt beteiligt ist. Für den Fall, dass es eine solche Verordnung gibt und Sie zur Kastration verpflichtet sind, hätten Sie die Kosten hierfür ohnehin aufbringen müssen, daher müssten Sie diese Kosten wahrscheinlich erstatten. Rechtlich gesprochen, würde es sich dann um eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach den §§ 677 – 687 BGB handeln und der Tierschutz hätte ein fremdes Geschäft für Sie übernommen zu dem Sie verpflichtet sind, ihr entgegenstehender Wille wäre dann unbeachtlich. Sofern es keine Verordnung gibt, könnte es sich bei der eigenmächtigen Einfang- und Kastrationsaktion um eine unberechtigte Handlung des Herrn handeln, durch die er sich z.B. schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Dies müsste aber anhand der Einzelheiten geprüft werden. Hinzu kommt die Prüfung eines Herausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB gegen den Herrn bzw. das Tierheim und wenn dieser besteht, ob er trotz der zwischenzeitlichen Vermittlung durchsetzbar wäre. Hierzu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Wobei „unjuristisch“ abzuwägen ist, ob Sie dieses Geld in eine Beratung investieren oder der Gegenseite geben und Ihren Kater wahrscheinlich schneller und einfacher zurückbekommen. Im letzten Falle sollten Sie die Rückgabe und die Zahlung des Geldes unbedingt schriftlich festhalten um weitere Streitigkeiten zu vermeiden.

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