zurück zur Übersicht Wie bekomme ich meinen Hund zurück? 04.08.2016 von Sarah K. Sehr geehrte Frau Fries, Unsere geliebte Rottweilerhündin Emma wurde im November letzten Jahres aus der Wohnung meines Freundes entwendet/geklaut! Wir sind natürlich zur Polizei und die haben auch die Anzeige aufgenommen. Nach einer Weile wurde uns mitgeteilt, dass unsere liebe Emma aufgefunden wurde. Laut der Polizei wurde sie geklaut und weiterverkauft. Wir haben die Daten des Käufers von der Polizei erhalten, jedoch natürlich keine Telefonnummer. Nun ist sie bei einem Herrn N.. Jedoch weiß ich vom Hören-Sagen her, dass der Herr wohl zwar an der genannten Adresse gemeldet ist, aber dort nicht wohnt. Ich habe die Beamten gefragt, warum sie denn unsere Hündin da nicht rausholen und sie sagten nur, ihr ginge es dort gut und wir müssten zivilrechtliche Schritte einleiten. Nach dem Motto, ihre Arbeit wäre damit getan, da sie ja den "Dieb" erwischt hätten. Dieser wurde auch dafür belangt, bzw. da er sowieso in der Zwischenzeit schon ins Gefängnis gekommen ist, wurde die Tat als minderschwer eingestuft und desewegen "fallen gelassen". Ich weiß einfach nicht mehr was ich machen soll bzw kann! Uns fehlen auch die Mittel, um einen Anwalt einzuschalten. Können Sie uns bitte weiterhelfen!? Auf eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen! Mit freundlichen Grüßen Sarah K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Polizei in der Tat nur für die Strafverfolgung zuständig ist, das Zurückholen des Hundes jedoch eine zivilrechtliche Angelegenheit ist, können die Polizisten Ihnen die Hündin nicht einfach aus der Wohnung holen. Der Eigentümer der Hündin muss theoretisch den jetzigen Besitzer auf Herausgabe verklagen. Mit einem entsprechenden Urteil, kann dann mittels eines Gerichtsvollziehers die Rückholung der Hündin versucht werden. Zu prüfen wäre, ob eine einstweilige Verfügung beantragt werden sollte. Um sich ausführlich anwaltlich beraten und gegebenfalls vertreten lassen zu können, können Sie bei geringen Einkommen versuchen, bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Mit diesem Schein kann der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin seine/ihre Gebühren direkt mit dem Gericht abrechnen, Sie müssen nur 10,00 EUR selbst bezahlen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Polizei in der Tat nur für die Strafverfolgung zuständig ist, das Zurückholen des Hundes jedoch eine zivilrechtliche Angelegenheit ist, können die Polizisten Ihnen die Hündin nicht einfach aus der Wohnung holen. Der Eigentümer der Hündin muss theoretisch den jetzigen Besitzer auf Herausgabe verklagen. Mit einem entsprechenden Urteil, kann dann mittels eines Gerichtsvollziehers die Rückholung der Hündin versucht werden. Zu prüfen wäre, ob eine einstweilige Verfügung beantragt werden sollte. Um sich ausführlich anwaltlich beraten und gegebenfalls vertreten lassen zu können, können Sie bei geringen Einkommen versuchen, bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Mit diesem Schein kann der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin seine/ihre Gebühren direkt mit dem Gericht abrechnen, Sie müssen nur 10,00 EUR selbst bezahlen.