Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Situation ist durch die vielen verschiedenen Leute und ich nehme an, fehlende schriftliche Vereinbarungen kompliziert und nicht eindeutig zu bewerten.
Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass Sie die Katze bei sich zu Hause haben und Sie das Futter selbst kaufen und nicht von dem Sohn gebracht oder das Geld erstattet bekommen.
Zu unterscheiden ist hier nach Eigentum, Haftungsverpflichtung und der Pflicht zur Versorgung mit Futter und tierärztlicher Behandlung.
Ursprünglich waren offensichtlich die Eltern des Herren Eigentümer der Katze. Zu prüfen wäre nun, ob die Vereinbarung und das Zurücklassen mit dem Sohn, auch das Eigentum an der Katze übergehen sollte oder ob er sie nur pflegen sollte. Im weiteren Schritt ist prüfen, was genau Sie mit dem Sohn vereinbart haben: sollten Sie nur für ihn als Stellvertreterin die Katze vermitteln oder hat er Ihnen die Katze und das Eigentum übertragen. Dies ist ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht möglich.
Unabhängig aber von der Frage nach dem Eigentum, ist die Frage ob Sie nach § 833 BGB für die Schäden, die die Katze anrichtet haften und ob Sie gemäß § 2 Tierschutzgesetz verpflichtet sind, die Katze zu versorgen und zum Tierarzt zu bringen.
Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haften Sie wenn er als Halterin anzusehen sind. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten:
„Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“
Auch um dies zu bewerten ist wichtig zu wissen, was genau Sie mit dem Sohn vereinbart haben. Fragen Sie zur Sicherheit bei Ihrer Privaten Haftpflichtversicherung nach, ob Schäden durch eigene oder fremde zu betreuende Katzen abgedeckt sind.
Daneben sind Sie als Garant aber auch für die Pflege und Versorgung nach § 2 Tierschutzgesetz verantwortlich. Auch dies ist unabhängig davon, ob Sie rechtlich Eigentümerin der Katze sind oder nicht. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachten oder ob man die finanziellen Mittel hierfür hat. In diesem Zusammenhang wäre dann zu prüfen, ob Sie z.B. einen Erstattungsanspruch gegen den Sohn haben.
Lassen Sie sich weiterem Bedarf anwaltlich beraten.