zurück zur Übersicht Katzen und Vermieter 14.10.2016 von Saskia M. Schönen guten Tag, ich habe nun schon seit knapp über einem Jahr einen Kater und vor kurzem noch eine kleine Katze dazu geholt. Mein Vermieter müsste die beiden schon gesehen haben, hat mich bisher aber noch nicht auf die beiden angesprochen. Jetzt ist der Punkt, dass wenn ich meinen Vermieter auf die beiden ansprechen würde, dass er mich bzw. die Katzen wahrscheinlich rausschmeißen würde oder ich zumindest tierisch einen auf den Deckel bekommen würde. Hat er da so spät noch das Recht zu? Er hat eine Kneipe in meiner Straße und parkt seinen Wagen meist direkt vor dem Haus, sodass er in meine Wohnung schauen kann. Daher weiß ich, dass er von den beiden weiß. Mein Freund und ich saßen auch schon in seiner Kneipe, nachdem wir die beiden hatten, da hatte er mich auch nicht angesprochen. Aber darf er mich oder die Katzen theoretisch "nachträglich" noch aus der Wohnung werfen? LG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Abschaffung der beiden Katzen darf er nur verlangen, wenn er Ihnen die Katzenhaltung wirksam verboten hätte. Um Ihre Frage beantworten zu können, müsste daher zunächst Ihr Mietvertrag und die dortige Regelung zur Tierhaltung auf Wirksamkeit geprüft werden. Sollte dort ein grundsätzliches Katzenhaltungsverbot enthalten sein, so wäre dies nach dem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 unwirksam. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. Auch wenn im Mietvertrag kein Verbot enthalten ist, sondern eine Zustimmung des Vermieters vorgeschrieben ist, muss in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann an dieser Stelle jedoch nicht beurteilt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Abschaffung der beiden Katzen darf er nur verlangen, wenn er Ihnen die Katzenhaltung wirksam verboten hätte. Um Ihre Frage beantworten zu können, müsste daher zunächst Ihr Mietvertrag und die dortige Regelung zur Tierhaltung auf Wirksamkeit geprüft werden. Sollte dort ein grundsätzliches Katzenhaltungsverbot enthalten sein, so wäre dies nach dem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 unwirksam. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. Auch wenn im Mietvertrag kein Verbot enthalten ist, sondern eine Zustimmung des Vermieters vorgeschrieben ist, muss in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann an dieser Stelle jedoch nicht beurteilt werden.