zurück zur Übersicht Hundebiss 21.12.2009 von Cornelia J. Hallo, mein Rauhaarteckel wurde bei der BHP`S Ausbildung des DTK bei einer Bringeübung von einem anderen Dachel in den re. Hinterlauf gebissen. Voraus gegangen war: Hundeführer war der Übungsleiter, mein Hund war an einer ca.15 m Suchleine.(wegen der Bringeübung)Uns schräg gegenüber stand der andere HF mit seinem an einer kurzen Leine angeleinten Hund. Da der Übungsleiter die Suchleine meines Hundes auf die Wiese fallen liess, da er etwas erklärte, rannte mein Hund auf den anderen los. Beide bellten sich an (mein Hund hat den anderen nicht gebissen) der gegenerische Hund verletzte meinen dann am Hinterlauf. Zwischenzeitlich wurde die beiden Hunde von dem Übungsleiter getrennt, in dem er an der Suchleine meines Hundes gezogen hat. War wegen der Bissverletzung dann am gleichen Abend noch beim Tierarzt. Der HF des anderen Hundes will für die entstandenen Tierarztkosten nicht aufkommen, da sein Hund angeleint war und er es nicht "einsieht". Wie sieht hier die Rechtslage aus?Nach dem § 833 des BGB steht ein HF eigentlich in der Pflicht oder?Was würden Sie mir raten? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass der Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des verletzten Hundes abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Eine pauschale Antwort ist in solchen Fällen leider nicht möglich, da alle Umstände des Einzelfalles erörtert werden müssen. Fordern Sie den anderen Hundehalter schriftlich unter Setzung einer Frist auf, Ihnen die entstandenen Tierarztkosten zu erstatten. Sollte er sich weiterhin weigern, könnte -nach Abwägung der Kosten und der Erfolgsaussichten- Klage eingereicht werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass der Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des verletzten Hundes abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Eine pauschale Antwort ist in solchen Fällen leider nicht möglich, da alle Umstände des Einzelfalles erörtert werden müssen. Fordern Sie den anderen Hundehalter schriftlich unter Setzung einer Frist auf, Ihnen die entstandenen Tierarztkosten zu erstatten. Sollte er sich weiterhin weigern, könnte -nach Abwägung der Kosten und der Erfolgsaussichten- Klage eingereicht werden.