Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Sofern Sie -hoffentlich- eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung haben, melden Sie dort umgehend den Schaden und übergeben die weitere Bearbeitung. Dann müssen Sie sich nicht mehr selbst mit dem Herrn auseinandersetzen.
Zu Ihrer Haftung an sich gilt grundsätzlich folgendes: das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Geschädigten bzw. des Verletzten abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann entsprechend auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss.
Da in Ihrem Fall zum Glück nur ein Sachschaden entstanden ist, haben Sie bzw. die Versicherung dementsprechend auch nur diesen Schaden zu ersetzen. Da Sie schreiben, dass es eine ältere Hose war, müsste nicht der Neupreis, sondern nur der aktuelle Wert erstattet werden, juristisch gesprochen, gilt es einen „Abzug neu für alt“ vorzunehmen, da niemand durch ein schädigendes Ereignis auf Kosten des Schädigers besser als vorher gestellt soll.
Zudem ist in Ihrem Fall ein Mitverschulden des Herren zu prüfen, da Sie schreiben, dass er vermummt und schnell auf einem schmalen Weg auf Sie zugekommen ist und dadurch zu dem Vorfall beigetragen haben könnte.
Sollte der Herr sich an das Ordnungsamt wenden und Sie von dort aufgefordert werden Stellung zu nehmen, sollte Sie sich zunächst von einem spezialisierten Anwalt beraten und zumindest eine Akteneinsicht beantragen lassen. Erst danach sollte eine entsprechende Stellungnahme abgegeben werden.