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Sonderrechte für besonders ausgebildete Hunde

von Anna S.

Wir als Vermieter und Hundebesitzer haben in einer unserer Wohnungen eine Frau mit mittlerweile 3 Hunden (1ausgewachsener Schäferhund, 1Schäferhundwelpe, 1BorderCollie-Schäferhundmix). Gestattet war vorübergehend der Border-Mix da sie persönliche Probleme hat. Nun hat Sie durch ihren neuen Lebenspartner eine Hündin mit Welpen (7Welpen, einer noch da) 2 neue Hunde ohne Erlaubnis aufgenommen. Sie ist nun der Meinung, da der Schäferhund ein Schutzhund ist, er ohne Erlaubnis in der Wohnung leben darf. Ist dies Rechtens? Uns ist bekannt, dass empfohlen wird, auf Behindertenbegleithunde, Blindenhunde,... Rücksicht zu nehmen. Zählen Schutzhunde auch dazu? Oder Rettungshunde? Für welche "Ausbildung" wird dies empfohlen? Kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn sich die Mieterin weigert, die zwei Hunde abzugeben? Danke, liebe Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Richtig ist, dass man als Vermieter die Hundehaltung nicht verbieten kann, wenn “erhebliche Belange“ des Mieters betroffen sind, so z.B. wenn ein blinder Mensch auf seinen Blindenhund angewiesen ist. Für Schutzhunde gilt dies nicht, erst recht kann nicht aus der Rasse „Schäferhund“ allgemein gefolgert werden, dass der Hund zum Schutze seines Halters unverzichtbar und somit von erheblichem Interesse sei. Sie sollten schriftlich die Haltung mehrerer Hund verbieten und die Mieterin unter Setzung einer Frist zur Entfernung der Hunde auffordern und bei Weigerung eine Kündigung des Mietvertrages ankündigen. Da Sie nicht schreiben wie lange Sie die Haltung des Bordercollies bereits gestatten, könnte es fraglich sein, ob Sie die Entfernung auch dieses Hundes fordern können.

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