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Meine Katze wurde angefahren und vom Unfallverursacher liegengelassen

von Julia G.

Liebe Frau Fries, meine Katze wurde angefahren, der Fahrer ist weitergfahren, obwohl sie noch lebte. Zwei hinter ihm fahrende Wagen haben dies beobachtet, einer hat sich die Nummer notiert, der andere die Katze in die Klinik gefahren, wo sie verstarb. Als ich der Polizei davon eine Meldung machen wollte, meinte der zuständige Polizist, der Fahrer habe das vermutlich nicht bemerkt (wobei es ja Zeugen gibt) und da "würde nichts bei rum kommen", vielmehr hätte ich, indem ich meine Katze frei rumlaufen lasse, eine Ordnungswiderigkeit begangen und müsste für eventuelle Schäden am Fahrzeug des Täterwagens aufkommen. Ist das so? Und liegt hier nicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor (kein Tier unnötig leiden lassen...)? Mit Dank und freundlichen Grüßen Julia G.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es freut mich, dass Ihre Katze den Unfall überlebt hat und von einem Tierfreund in die Klinik gefahren wurde. Bei einer juristischen Betrachtung dürfen Emotionen keine Rolle spielen. Ich bitte daher um Verständnis für die sehr sachliche Antwort.

Juristisch betrachtet könnte der Autofahrer, der fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben. Auch ein strafbares Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB könnte je nach Einzelfall vorliegen. Dies prüft die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Problematisch ist zunächst die Absicht des Fahrers nachzuweisen, da nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist, eine fahrlässige hingegen nicht. Hinsichtlich der Fahrerflucht ist zum einen problematisch, ob der Fahrer den Unfall auch bemerkt hat. Hierauf zielt wahrscheinlich die Aussage des Polizisten ab. So können Unfallverursacher sich -je nachdem wie der Unfall passiert ist- an dieser Stelle “rausreden“ und behaupten, er hätte den Unfall nicht bemerkt. Ob dies durch die beiden Zeugen widerlegt werden könnte, lässt sich an dieser Stelle nicht bewerten und wäre Sache der Staatsanwaltschaft.

Neben den Normen des StGB kommt natürlich auch eine strafbare Tierquälerei wegen Verstoßes gegen §§ 17 oder 18 Tierschutzgesetz in Betracht, da dem Tier unnötige Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt wurden. Schließlich käme auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht. Für all das muss jedoch auch ein Verschulden des Autofahrers vorliegen und bewiesen werden können.

Unabhängig davon ist die Rechtslage „gegen Sie“ zu prüfen. Richtig ist, dass Sie durch den unkontrollierten Freigang der Katze eine erhebliche Gefahrenquelle für den Straßenverkehr geschaffen haben und sich diese Gefahr leider durch den Unfall realisiert hat, und Sie aufgrund dessen theoretisch einen Bußgeldbescheid erhalten könnten.

Richtig ist auch, dass Sie als Halterin der Katze für mögliche Schäden an dem „Tatwagen“ haften müssen, die durch Ihre Katze verursachte wurden. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend. Insbesondere gilt diese Gefährdungshaftung gerade unabhängig, davon ob der Tierhalter Schuld an dem Schaden hat oder nicht und auch wenn er den Schaden nicht verhindern konnte, weil er nicht anwesend war, ist dies unerheblich. In der Regel sind Schäden, die durch Katzen verursacht werden in der Privathaftpflichtversicherung, die jeder habe sollte (!) mitversichert. Wenden Sie sich im Schadensfalle daher umgehend an Ihre Versicherung.

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