Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Das Eigentum an Welpen einer Hündin richtet sich immer nach dem Eigentum an der Hündin, da die Welpen rechtlich so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind.
Da Sie schreiben, dass es einen Tierschutzvertrag gibt, müsste dieser zunächst eingesehen und geprüft werden. Da sich die Tierschutzvereine in der Regel das Eigentum an den vermittelten Tieren vorbehalten und damit auch an den Welpen, müsste geprüft werden, ob dieser Eigentumsvorbehalt wirksam ist oder nicht.
Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen.
Würde man von einem Kaufvertrag ausgehen, so wäre der Eigentumsvorbehalt unwirksam und Sie sind Eigentümerin der Hündin und damit per Gesetz auch der Welpen. Theoretisch zu entscheiden ist daher vorab, ob Sie aufgrund der (verschwiegenen oder tatsächlich unbekannten?) Trächtigkeit von dem Kaufvertrag zurücktreten können – dann müssten Sie allerdings die Hündin gegen Rückerstattung der gezahlten Gebühr – zurückgeben (was Sie ja nicht wollen) oder ob Sie die Hündin behalten wollen und dann möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierschutzverein aufgrund der entstehenden Kosten haben oder ob Sie die Welpen im eigenen Namen verkaufen können und so die entstehenden Kosten „ersetzt“ bekommen.
Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein möglicher Verkauf der Welpen auf andere Weise gegen den Tierschutzvertrag verstoßen könnte und ob möglicherweise eine Vertragsstrafe enthalten ist und wenn ja, ob diese wirksam ist.
Bevor Sie konkrete Forderungen an den Verein stellen, sollten Sie sich zur Sicherheit mit dem Vertrag und möglicherweise vorliegender Korrespondenz unbedingt an eine/n Anwalt/in für Tierrecht wenden, um nicht unbeabsichtigt einen Fehler zu machen. So könnte nämlich z.B. in der Rückforderung der Tierschutzgebühr für die Hündin rechtlich der Rücktritt vom Vertrag gesehen werden, der - wenn er denn rechtlich wirksam ist - nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.