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Freilauf

von Astrid E.

Sehr geehrte Frau Fries, wir wohnen in einer kleinen, beschaulichen Landgemeinde in Bayern. Innerhalb des Wohngebietes gilt für alle Hunde die Leinenpflicht. Ich laufe aber täglich mit meinen beiden Hunden außerhalb dieser Wohngemeinde über Feld, Wald und Flur und lasse meine Vierbeiner frei laufen. Man hat uns jetzt mit Bußgeld und gar Abschießen der Hunde gedroht, wenn wir diese nicht an der Leine führen. Meines Wissens nach darf eine Gemeinde diese Auflage aber nur erheben, wenn sie eine ausgewiesene Freilauffläche für Hunde anbietet, was in unserem Fall aber nicht zutrifft. Was können wir tun, bzw. welche Rechte haben wir wirklich? Ich bedanke mich schon einmal sehr herzlich für Ihren fachlichen Rat und wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es gibt Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist. Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein. Ob die Verordnung der Gemeinde Wohnfurt dieser Rechtsprechung genügt, kann ohne den Wortlaut zu kennen, nicht beantwortet werden. Bitte beachten Sie, dass außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke Jagdgebiet ist und Jäger wildernde Hunde schießen dürfen. Einzelheiten dazu regeln die jeweiligen Jagdgesetze der Länder.

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