Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Grundsätzlich richten sich die Rechte und Pflichten beim (Haustier-)Fund nach den §§ 956 – 976 BGB i.V.m. § 90 a BGB. Sollte es sich um ein Fundtier im Sinne dieser Vorschriften handeln, Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße (!) Fundmeldung im Sinne des BGB, so kann der Finder nach Ablauf von sechs Montan nach der Fundmeldung (automatisch) Eigentümer des Tieres werden. Hat der Finder das Tier z. B. im Tierheim abgegeben und seine Rechte als Finder an das Tierheim übertragen, so wird dann das Tierheim entsprechend Eigentümer.
Sollte sich der vorherige Eigentümer des Tieres jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem Verlust seines Tieres melden und Ansprüche geltend machen, so ist er nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB hierzu theoretisch berechtigt, da diese Ansprüche gemäß § 195 BGB erst nach drei Jahren verjähren.
Sowohl die Sechsmonatsfrist des § 973 BGB, die 12-Monatsfrist aus dem Vertrag und sogar die dreijährige Verjährungsfrist wären in Ihrem konkreten Fall „kalendermäßig“ unproblematisch abgelaufen. Problematisch und unbedingt zu prüfen wäre aber, ob die dreijährige Verjährungsfrist tatsächlich bereits abgelaufen ist, dies ist rechtlich kompliziert und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insoweit sind weitere Einzelheiten nötig. Für den Fall, dass ein Herausgabeanspruch tatsächlich bestehen würde, ist zu prüfen, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Ihnen in den vergangenen Jahren entstandenen Kosten haben und Sie die Katze erst nach vollständiger Zahlung des Betrages überhaupt zurückgeben müssten.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf, spätestens jedoch, wenn Sie tatsächlich auf Herausgabe verklagt werden, an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort, der/die sich auf Tierrecht spezialisiert hat. Gern können Sie sich auch an mich wenden.