zurück zur Übersicht

Eigentumsanspruch an Tierheimkatze nach fünf Jahren

von Heike B.

Sehr geehrte Frau Fries, vor etwas mehr als fünf Jahren wurde mir vom Tierheim eine Katze vermittelt. Ich habe diese damals beim deutschen Haustierregister registriert, was problemlos möglich war. Als ich sie jetzt bei Tasso registrieren wollte, habe ich festgestellt, dass sie dort bereits registriert und als vermisst gemeldet ist. Ob das Tierheim damals versäumt hat, das zu überprüfen oder sie erst nachträglich registriert wurde, kann ich nicht sagen. Ich habe Tasso gebeten, bei den ehemaligen Besitzer um eine Freigabe für eine Halteränderung zu bitten, aber diese wollen die Katze wohl zurückhaben und drohen mit Klage. Ich möchte die Katze keinesfalls zurückgeben, da sie sich hier sehr wohl fühlt und sehr stark an mir als Person hängt. Zudem ist sie chronisch krank und ich hatte in den letzten Jahren mindestens 2000 Euro Tierarztkosten, zusammen mit Futter, Kratzbäumen, Spielzeug etc. habe ich bestimmt 5000 Euro in das Tier investiert. Das ist aber sekundär, es würde mir und der Katze das Herz brechen, wenn ich sie abgeben müsste. Im Überlassungsvertrag des Tierheims steht: "Es besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum an dem übernommenen Tier erst nach Erfüllung der im Vertrag enthaltenen Bedingungen übergehen soll, frühestens aber 12 Monate nach Abschluss dieses Vertrages. Handelt es sich bei dem Tier um ein Fundtier und sollte in dieser Zeit ein Eigentümer Rechte auf das Tier geltend machen, so ist das übernommene Tier unverzüglich herauszugeben." Die Katze ist jetzt 61 Monate bei mir, die 12 Monatsfrist also lange abgelaufen. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ich jetzt Eigentümer bin und das Tier nicht herausgeben muss? Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundsätzlich richten sich die Rechte und Pflichten beim (Haustier-)Fund nach den §§ 956 – 976 BGB i.V.m. § 90 a BGB. Sollte es sich um ein Fundtier im Sinne dieser Vorschriften handeln, Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße (!) Fundmeldung im Sinne des BGB, so kann der Finder nach Ablauf von sechs Montan nach der Fundmeldung (automatisch) Eigentümer des Tieres werden. Hat der Finder das Tier z. B. im Tierheim abgegeben und seine Rechte als Finder an das Tierheim übertragen, so wird dann das Tierheim entsprechend Eigentümer.

Sollte sich der vorherige Eigentümer des Tieres jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem Verlust seines Tieres melden und Ansprüche geltend machen, so ist er nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB hierzu theoretisch berechtigt, da diese Ansprüche gemäß § 195 BGB erst nach drei Jahren verjähren.

Sowohl die Sechsmonatsfrist des § 973 BGB, die 12-Monatsfrist aus dem Vertrag und sogar die dreijährige Verjährungsfrist wären in Ihrem konkreten Fall „kalendermäßig“ unproblematisch abgelaufen. Problematisch und unbedingt zu prüfen wäre aber, ob die dreijährige Verjährungsfrist tatsächlich bereits abgelaufen ist, dies ist rechtlich kompliziert und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insoweit sind weitere Einzelheiten nötig. Für den Fall, dass ein Herausgabeanspruch tatsächlich bestehen würde, ist zu prüfen, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Ihnen in den vergangenen Jahren entstandenen Kosten haben und Sie die Katze erst nach vollständiger Zahlung des Betrages überhaupt zurückgeben müssten.

Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf, spätestens jedoch, wenn Sie tatsächlich auf Herausgabe verklagt werden, an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort, der/die sich auf Tierrecht spezialisiert hat. Gern können Sie sich auch an mich wenden. 

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung