zurück zur Übersicht Leinenpflicht kontra Tierschutzgesetz 28.12.2009 von Stefan H. Sehr geehrte Frau Fries, im Tierschutzgesetz wird ausdrücklich auf genügend Auslauf für den Hund hingewiesen, dieser sollte bestimmt nicht nur an der Leine sein. Hier ist nun eine erweiterte Leinenpflicht vom 01.12. - 15.07. ausgesprochen worden für alle umliegenden Wald und Flurflächen. Ist sowas dann mit dem Tierschutzgesetz vereinbar? Oder haben Hunde weniger Rechte als Hasen und Igel? Vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Nicht das Tierschutzgesetz sondern die Tierschutz-Hundeverordnung spricht in § 2 von “ausreichend Auslauf im Freien“ für einen Hund. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor. Sie schreiben, dass diese erweiterte Leinenpflicht für Wald und Flurflächen gilt, also nicht ausnahmslos für das gesamte Gebiet Ihres Wohnortes, so dass Sie Ihren Hund an anderen Stellen frei laufen lassen könnten. Die erweiterte Leinenpflicht für Bovenden geht zum einen auf die entsprechende Verordnung aus dem Jahre 2002 und zum anderen auf das Niedersächsische Gesetz für den Wald und Landschaftschaftsordnung zurück. Sinn und Zweck dieser erweiterten Leinenpflicht ist der Schutz der Wildtiere, unter anderem während der Setz und Brutzeit. Hunde habe nicht weniger Rechte als Hasen und Igel, jedoch haben auch die anderen Tiere “Rechte“, die von den Hundehaltern zu respektieren sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Nicht das Tierschutzgesetz sondern die Tierschutz-Hundeverordnung spricht in § 2 von “ausreichend Auslauf im Freien“ für einen Hund. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor. Sie schreiben, dass diese erweiterte Leinenpflicht für Wald und Flurflächen gilt, also nicht ausnahmslos für das gesamte Gebiet Ihres Wohnortes, so dass Sie Ihren Hund an anderen Stellen frei laufen lassen könnten. Die erweiterte Leinenpflicht für Bovenden geht zum einen auf die entsprechende Verordnung aus dem Jahre 2002 und zum anderen auf das Niedersächsische Gesetz für den Wald und Landschaftschaftsordnung zurück. Sinn und Zweck dieser erweiterten Leinenpflicht ist der Schutz der Wildtiere, unter anderem während der Setz und Brutzeit. Hunde habe nicht weniger Rechte als Hasen und Igel, jedoch haben auch die anderen Tiere “Rechte“, die von den Hundehaltern zu respektieren sind.