zurück zur Übersicht

Leinenpflicht kontra Tierschutzgesetz

von Stefan H.

Sehr geehrte Frau Fries, im Tierschutzgesetz wird ausdrücklich auf genügend Auslauf für den Hund hingewiesen, dieser sollte bestimmt nicht nur an der Leine sein. Hier ist nun eine erweiterte Leinenpflicht vom 01.12. - 15.07. ausgesprochen worden für alle umliegenden Wald und Flurflächen. Ist sowas dann mit dem Tierschutzgesetz vereinbar? Oder haben Hunde weniger Rechte als Hasen und Igel? Vielen Dank.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Nicht das Tierschutzgesetz sondern die Tierschutz-Hundeverordnung spricht in § 2 von “ausreichend Auslauf im Freien“ für einen Hund. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor. Sie schreiben, dass diese erweiterte Leinenpflicht für Wald und Flurflächen gilt, also nicht ausnahmslos für das gesamte Gebiet Ihres Wohnortes, so dass Sie Ihren Hund an anderen Stellen frei laufen lassen könnten. Die erweiterte Leinenpflicht für Bovenden geht zum einen auf die entsprechende Verordnung aus dem Jahre 2002 und zum anderen auf das Niedersächsische Gesetz für den Wald und Landschaftschaftsordnung zurück. Sinn und Zweck dieser erweiterten Leinenpflicht ist der Schutz der Wildtiere, unter anderem während der Setz und Brutzeit. Hunde habe nicht weniger Rechte als Hasen und Igel, jedoch haben auch die anderen Tiere “Rechte“, die von den Hundehaltern zu respektieren sind.

763.072 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung