Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie den Hund gerade bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihre Exfreundin, wenn sie den Hund tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um eigentlich andere Konflikte mit Ihnen auszutragen, sie die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste, wenn Sie den Hund für sich beanspruchen würden. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Anhand Ihrer Schilderung scheint es, dass Sie den Hund gemeinsam erworben hätten, womit sie beide also auch Gemeinschaftseigentümer geworden wären. Hierfür müsste der Tierschutzvertrag eingesehen werden, wobei in diesem Zusammenhang das Gericht auch klären muss, ob nicht vielleicht noch das Tierheim Eigentümer ist, da in den Verträgen in der Regel ein lebenslanger Eigentumsvorbehalt enthalten ist. Ob dieser wirksam ist, ist rechtlich umstritten und hängt vom jeweiligen Gericht ab. Weder die Tatsache, dass Sie als Besitzer im Impfausweis stehen, noch die Registrierung auf sich, reicht allein als ein verbindlicher Eigentumsnachweis aus. Entscheidend wird auch sein, dass Sie den Hund zunächst bei der Trennung bei ihr belassen haben und die Frage, was genau Sie hierüber miteinander vereinbart haben, also ob Sie damit Ihr Eigentum/Ihren Eigentumsanteil an Ihre Exfreundin übereignet haben könnten.
Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und hierzu alle Einzelheiten bekannt sein müssen, sollten Sie sich spätestens, wenn sie sich anwaltlich vertreten lässt, auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.