Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.
In Ihrem Fall geht um einen Deckakt und die damit letztlich verbundenen notwendigen Ausstellungen. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Welpe eine Hündin ist.
Es ist durchaus üblich und grundsätzlich auch zulässig, dass Züchter sich einen Deckakt im Kaufvertrag vorbehalten. Dafür erhält der Käufer in der Regel einen günstigeren Kaufpreis oder eine andere Vergünstigung. Prüfen Sie jedoch, ob der Züchter z.B. bis nach dem erfolgreichen Deckakt Miteigentümer bleibt oder sonstige Rechte an der Hündin behält. Des Weiteren ist zu prüfen, ob es sich um einen Zuchtvermietungsvertrag handelt und ob die vielen Details, die sich aus dem Deckakt ergeben, enthalten sind.
Zusätzlich zu der Frage, ob eine solche Klausel rechtlich wirksam ist, sollten Sie sich darüber im Klaren was ein es in der Praxis bedeutet, dass die Hündin einmal gedeckt werden soll. Je nach dem in welchem Verein/Verband der Züchter angeschlossen ist, ist die jeweilige Zuchtordnung zu beachten. So gibt z.B. die Zuchtordnung des GRC vor, „Eine Hündin muss spätestens dreißig Tage nach dem Deckakt bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam des Mieters sein. Der Mieter hat bis zur Abgabe der Welpen die Pflichten des Züchters zu erfüllen.“ Gilt in Ihrem Fall eine ähnliche Verpflichtung, heißt das, dass Sie die Hündin über mehrere Monate zum Züchter geben müssen. Bedenken Sie auch die Risiken einer Trächtigkeit, einer Geburt/eines Kaiserschnitts etc. für die Hündin.
Wenn Sie mit einem Deckakt nicht einverstanden sind, sollten Sie den Kaufvertrag zur Sicherheit entweder so nicht unterschreiben oder diesen zunächst von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht prüfen lassen.