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Zwergkanichen

von Sabine L.

Ich lasse meine vier Zwerge teilweise offen im Wohnzimmer hopsen, sie haben auch Käfige. Mein Vermieter möchte mich nun aufgrund der Beschädigungen an dem vor 2 ,5 Jahren verlegten Laminat und den Fußleisten und aufgrund einer kleinen Türbeschädigung kündigen bzw. ich soll sie abschaffen, ansonsten kündigt er mich. Er meint, es sei unhygienisch, vier Zwerge nicht erlaubt in einer 61m² Whg. und er lässt seine Whg. nicht zugrunde richten. Er hat Angst, dass der Urin in seine Roh-Betondecke läuft, obwohl ich einige Teppiche, Pappe, Zewa und ein extra Klo etc. dort, wo sie hauptsächlich hinmachen, eingerichtet habe. Es wird jeden Tag das Gröbste entfernt und geputzt. Des Weiteren möchte er auch nicht, dass sie auf den Balkon dürfen. Könnten dort auch etwas beschädigen. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich sowieso wieder bei Auszug alles ordnungsgemäß übergeben muss. Neue Fußleisten und ggf. Laminataustauschbretter sind bei mir im Keller. Frage 1: Kann er mich dennoch kündigen? Wie oft darf er kontrollieren, z. B im Jahr? Es macht keinen Sinn, nun schon zu renovieren, wenn die Zwerge noch leben. Kündigen wegen Zwergkanichen geht nicht, da sie unter Kleintieren laufen im Mietvertrag. Aber es sind meiner Meinung nach auch keine erhebliche Schäden aufgetreten, die eine Kündigung rechtfertigen. Frage 2: Muss ich einen Gutachter einschalten oder ist das Vermietersache? Er ist doch dann in der Nachweispflicht? Wie lange muss er sich vorher ankündigen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist es gut, dass Sie Ihren Zwergkaninchen den wichtigen ausreichenden Auslauf bieten.

Mietrechtlich gesehen ist es allerdings nicht so einfach. Zwar haben Sie recht, dass Zwergkaninchen unter die erlaubnisfreien Kleintiere fallen, deren Haltung ein Vermieter nicht vertraglich verbieten darf, so der BGH bereits 2007 (Urteil vom 14. November 2007 · Az. VIII ZR 340/06).

ABER: Aus der Begründung Randnummer 21 ergibt sich die für Ihren Fall wichtige Einschränkung (Unterstreichungen von mir nachträglich hinzugefügt):

„Auch eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, weil davon in der Regel - in Ausnahmefällen kann der Vermieter gemäß § 541 BGB auf Unterlassung klagen - Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.“

Zusammengefasst: Kleintiere sind nur deshalb erlaubnisfrei, weil sie in „geschlossenen Behältnissen“ (sprich: Käfig, Aquarium, Terrarium) gehalten werden und daher weder eine Gefahr für die Mietsache sind, noch andere Mieter stören können.

Die Haltung der Zwergkaninchen an sich kann Ihnen der Vermieter darf nicht generell verbieten, allerdings darf er Ihnen die Art der Haltung, hier die Freilaufhaltung verbieten, da diese Haltungsform eben nicht vom Urteil des BGH umfasst ist und die durch die Kaninchen bereits verursachten Schäden am Eigentum des Vermieters (Tür, Fußleisten, Laminat) die Gefahr für die Mietsache bestätigen.

Eine direkte Kündigung wäre aufgrund der Haltungsform jedoch nicht angebracht, da er Sie zunächst abmahnen müsste, Sie also dazu auffordern, diese Haltungsform zu unterlassen. Um dies in Ihrem konkreten Fall zu beurteilen, müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere auch, ob es bereits eine Abmahnung gegeben hat und ob sich z. B. andere Mieter möglicherweise über Uringeruch beschwert haben, o. ä.

Sollte der Vermieter sich auf bereits durch die Kaninchen verursachte Schäden berufen, die nicht augenscheinlich sind (wie z. B. eine Beschädigung der Betondecke), so muss er diese, notfalls mit einem Gutachter, beweisen können. Sie als Mieterin haben ihm daher diese Überprüfung zu gestatten und dem Vermieter zu diesem Zwecke Zutritt zu der Wohnung zu gewähren. Sie sollten in diesem Falle unbedingt einen objektiven und unbeteiligten Zeugen hinzuziehen. Die Besichtigung darf nur an Werktagen (MO-SA) und in der Regel zwischen 10:00 und 18:00 Uhr stattfinden, zudem muss der Termin bis zu zwei Wochen vorher angekündigt werden.

Um einen (weiteren) Streit mit dem Vermieter zu vermeiden, sollten Sie eine gütliche Lösung finden. Sollte dies nicht möglich sein, lassen Sie sich spätestens wenn der Vermieter Ihnen kündigt, entweder von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten, um Ihre Rechte zu wahren. 

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