Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Da Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Für beide Parteien gilt dann der Grundsatz der Vertragstreue. Sie als Käuferin müssen den vereinbarten Kaufpreis bezahlen und die Verkäuferin muss Ihnen den Welpen so übereignen, wie es zwischen Ihnen vereinbart war, also entwurmt, gechippt und geimpft. Es ist gut, dass Sie die Verkaufsanzeige noch haben, da diese zusammen mit dem Kaufvertrag die wichtigsten Beweismittel darstellen.
Wenn der Welpen nun nicht wie vereinbart gechipt, entwurmt und geimpft übergeben wurde, also „mangelhaft“ im Sinne des BGB ist, ist zu prüfen, ob Sie z.B. den Kaufpreis mindern können und eventuell Schadensersatzansprüche haben. Die gesetzliche Voraussetzung für diese Gewährleistungsansprüche ist jedoch, dass der Verkäufer zunächst unter Setzung einer Frist aufgefordert werden muss, den Mangel zu beheben, in Ihrem Falle also, dass die Verkäuferin aufgefordert werden musste, auf eigene Kosten den Welpen, chippen, impfen und 4-fach entwurmen zu lassen. Nur in Notfällen kann von dieser Aufforderung abgesehen werden oder wenn die Verkäuferin dies endgültig abgelehnt hat.
Um Ihre Ansprüche zu prüfen, muss daher sowohl der Kaufvertrag als auch die Verkaufsanzeige sowie die gesamte Korrespondenz zwischen Ihnen und der Verkäuferin und möglichst auch zwischen Ihnen und den Leuten, die die Welpen gepflegt haben, eingesehen werden. Wichtig für die Prüfung ist auch zu wissen, wie hoch der vereinbarte Kaufpreis war und welchen Betrag Sie bereits angezahlt hatten. Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten.