zurück zur Übersicht Hunde-Urin auf öffentlichem Gehweg an Nachbarschaftsgrenze 28.10.2017 von Werner K. Sg. Frau Fries, unser Dackel (und auch andere Hunde) uriniert zeitweilig auf einem öffentl. Gehweg mit angrenzendem Nachbargrundstück. Selten kommt da auch mal ein ' Ködel' zum Vorschein.. wird von uns natürlich im Beutel entfernt und in die dafür vor Ort vorgesehene Müllbox entsorgt. (DieMüll- Box und auch Beutelbox wurden seitens der Gemeinde dort aufgestellt). Der Hund uriniert meist auf einen kleinen Grasstreifen (öffentlich) zw. Gehweg und Nachbarschaftsgrenze. - also versickert sofort - es sind keine Gerüche etc. wahrzunehmen. Der Nachbar nun hat sich mokiert und eine Anzeige über die örtl. Polizeistation/Ordnungsamt auf den Weg gebracht. Wie ist die rechtl. Lage? Welche Stellungsnahme ist angebracht? Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort. Mfg. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollten Sie tatsächlich Post von der Polizei und/oder dem Ordnungsamt erhalten und zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, sollten Sie zunächst Ihr Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt geltend machen, um sich gezielt verteidigen zu können bzw. gezielt falsche Behauptungen richtig stellen zu können. Ohne diese Akteneinsicht laufen Sie Gefahr, unwissentlich mit Ihrer Stellungnahme mögliche Verstöße/Ordnungswidrigkeiten zuzugeben. Zivilrechtlich kann der Nachbar nur dann die Unterlassung des Urinierens verlangen, wenn der Hund auf dessen Grundstück uriniert, da Sie jedoch schreiben, dass die Wege öffentlich sind, würde ein solcher Anspruch ausscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sollten Sie tatsächlich Post von der Polizei und/oder dem Ordnungsamt erhalten und zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, sollten Sie zunächst Ihr Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt geltend machen, um sich gezielt verteidigen zu können bzw. gezielt falsche Behauptungen richtig stellen zu können. Ohne diese Akteneinsicht laufen Sie Gefahr, unwissentlich mit Ihrer Stellungnahme mögliche Verstöße/Ordnungswidrigkeiten zuzugeben. Zivilrechtlich kann der Nachbar nur dann die Unterlassung des Urinierens verlangen, wenn der Hund auf dessen Grundstück uriniert, da Sie jedoch schreiben, dass die Wege öffentlich sind, würde ein solcher Anspruch ausscheiden.