Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die geschilderte Situation, dass sich Nachbarn über Freigänger ärgern, beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Exemplarisch soll das Urteil des Landgerichts Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern.
Nicht dulden muss er jedoch, dass sein Eigentum beschädigt wird, z.B. durch Katzenurin. Sollten Ihr Kater tatsächlich und nachweislich die fremde Tür regelmäßig durch Urin beschmutzen/beschädigen, sind Sie als Tierhalter gemäß § 833 BGB verpflichtet die entstandenen Schäden zu ersetzen und müssten notfalls dafür sorgen, dass er das unterlässt.
Allerdings reicht die einfache Behauptung des Nachbarn, dass es sich um Ihren Kater handelt, dafür nicht aus. Er muss nachweisen können, dass der Schaden/die Verschmutzung durch eine Katze verursacht wurde und dass es sich dabei um IHRE Katze handelte, da Sie schließlich nicht für fremde Tiere haften müssen.
Da Sie schreiben, dass es bereits seit langem Streit gibt und solch ein Nachbarschaftsstreit auch in Angriffen gegen den Kater selbst gipfeln könnte, sollten Sie unbedingt versuchen eine gütliche Lösung zu finden.
Versuchen Sie, wenn überhaupt noch möglich, in einem netten friedlichen Gespräch herausfinden, ob Ihr Kater gar nicht der eigentliche Anlass seines Ärgers ist, da oft die Haustiere nur vorgeschoben werden, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen.
In solchen Fällen kann ein Schiedsverfahren oder der Gang zum Mediator viel sinnvoller als ein Prozess sein. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung kann mehr wert sein als ein Gerichtsurteil, das zwangsläufig einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann. Sollte der Nachbar tatsächlich gerichtliche Schritte einleiten, versuchen Sie möglichst dort eine gütliche Einigung zu finden.