Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da es sich offensichtlich um fremdes Eigentum handelte, als der Kater vor einem Jahr zu Ihnen kam und Sie ihn aufnahmen, handelte es sich im Zweifel um ein Fundtier, so dass das Fundrecht anwendbar ist.
Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fund richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder, der ein Fundtier an sich nimmt, seinen Fund unverzüglich bei der Behörde oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Der Eigentümer hingegen muss keine Suchanzeige aufgeben. Gerade Freigänger haben oft mehrere Futter- und Anlaufstellen, so dass es durchaus üblich ist, dass sie auch mehrere Tage nicht nach Hause kommen. So kann es z.B. sein, dass die Eigentümer ihn gar nicht vermissen, weil er dort immer noch „einkehrt“, da Sie schreiben, dass er auch bei Ihnen Freigänger ist.
Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Fundmeldung (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer zunächst sechs Monate Zeit sein Tier - gegen Erstattung entstandener Kosten - zurückzunehmen. Meldet sich der Eigentümer nicht, so wird der Finder nach Ablauf dieser Frist automatisch Eigentümer des Tieres. Da Eigentumsansprüche jedoch drei Jahre geltend gemacht werden können, kann der Eigentümer auch in dieser Zeit noch seinen Anspruch geltend machen.
Ohne diese ordnungsgemäße (nachweisbare) Fundmeldung läuft zum einen die Sechsmonatsfrist nicht und zum anderen könnte eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen.
Um Ihre konkrete Situation die genannten Fristen zu bewerten, müssten daher die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. ob und wann Sie eine Fundmeldung gemacht haben, welche Kosten Sie für den Kater bisher hatten ausgeben (nur Futter oder auch Tierarzt) und wie der Zustand des Katers war, um zu prüfen, ob es sich in diesem Einzelfall vielleicht nicht um ein Fundtier, sondern um ein herrenloses Tier handelte.