Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es freut mich, dass es Ihrem Kater nach diesen dringend notwendigen Behandlungen wieder besser geht und er wieder schmerzfrei ist.
Da Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich vorab um Verständnis für die sachliche Antwort und die Verwendung der Begriffe des BGB.
Sie haben ein dreijähriges Tier gekauft, im Sinne des BGB gilt es daher als „gebraucht“. Dass Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen haben, hat auf Ihre Rechte keinen Einfluss, da auch ein mündlicher Kaufvertrag wie in Ihrem Fall wirksam ist.
Ist eine verkaufte Katze krank, also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Eine reine Information über eine Krankheit oder anstehende Tierarztbehandlungen reichen dafür in der Regel nicht aus. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist.
In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, so z.B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der Erkrankung, haben Sie die Verkäuferin vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen informiert, haben Sie auf eine Untersuchung des Katers vor dem Kauf verzichtet, haben Sie die Verfilzungen bereits vor dem Kauf gesehen, so dass dieser „Mangel“, sofern das überhaupt ein Mangel ist, bereits beim Kauf bekannt war, etc.
Neben einer vollständigen oder teilweisen Kaufpreisminderung, sind Schadensersatzansprüche (Tierarztkosten, Fahrtkosten) zu prüfen. Der Verkäuferin muss dafür jedoch eine Pflichtverletzung als auch ein Verschulden oder eine arglistige Täuschung/ein arglistiges Verschweigen nachgewiesen werden.
Die Rückgabe des Katers käme nur dann in Betracht, wenn Sie oder der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten würden.
Da Sie schreiben, dass der Kiefer vereitert war, nehme ich an, dass der Kater starke Schmerzen gehabt haben muss und er wahrscheinlich nicht mehr richtig/gar nicht fressen konnte. Sollten die Verkäufer dies gewusst und bewusst ignoriert haben (sei es aus Geldmangel oder aus Gleichgültigkeit etc.) ist dies ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, der je nach Einzelheiten eine Straftat nach § 17 TierSchG oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 TierSchG darstellt, die auch mit bis zu 25.000,00 EUR Geldbuße bestraft werden kann. Sie könnten daher auch eine Strafanzeige erstatten.
Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht, um die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko eines Rechtsstreits prüfen zu lassen.