Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie den Kater bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihre Exfreundin, wenn sie ihn tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Entscheidend ist, ob Sie Alleineigentümer des Katers sind und damit gemäß § 903 BGB über ihn, im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften verfügen dürfen.
Sollte Ihre Exfreundin also einen Herausgabeanspruch geltend machen, muss sie nachweisen können, dass sie selbst Alleineigentümerin ist, was wahrscheinlich schwierig ist, da Sie schreiben, dass Sie den Kater in ihre Wohnung gebracht haben, ich daher annehme, dass Sie den Kater schon vorher hatten und ihn „mit in die Beziehung“ gebracht haben und ihn nicht mit Ihrer Exverlobten gemeinsam angeschafft haben.
Allein die Tatsache, dass sie ihn zweimal auf ihre Kosten zum Tierarzt gebracht hat, beweist kein Eigentum. So werden Sie z.B. ja auch nicht der neue Eigentümer eines fremden Pkws, nur weil Sie diesen zweimal auf eigene Kosten betankt haben.
Lassen Sie daher bei Bedarf bereits jetzt anwaltlich vertreten oder warten ab, ob Ihre Exfreundin überhaupt an der Rückforderung festhält, wenn Sie die Herausgabe verweigern. Spätestens wenn jedoch wenn sie ein Gericht einschaltet, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.