Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da ich bisher kein passendes Urteil gefunden habe, muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung aus dem Mietrecht bzw. dem Nachbarschaftsrecht orientieren.
Exemplarisch soll das Urteil des Landgerichts Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern.
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.10.2009 (Az. 8 S 142/09) unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob der Nachbar über das Betreten des Gartens bzw. einer Dachterrasse hinaus auch die Verschmutzung dieser Katzenkot und das Betreten der Wohnung dulden muss. Dies ist im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht kam in seiner Entscheidung dazu, dass der Nachbar weder die Verschmutzung mit Kot noch das Betreten der Wohnung nicht dulden muss und verurteilte den Katzenhalter dazu, seine Katzen so zu halten, dass diese bei dem Nachbar keine Verschmutzungen durch Kot hinterlassen und nicht mehr die Wohnung betreten.
Angewandt auf Ihre Situation könnte die Schulleitung als Inhaber des Hausrechts Ihnen wahrscheinlich aufgeben, die Katze so zu halten, dass sie nicht das Schulgebäude betritt/die Kinder/Lehrer nicht belästigt/das Gebäude verschmutzt etc., das Herumspazieren auf dem Schulgelände eher nicht. Sollte ein Gericht sie im Ernstfall wie das LG Bonn dazu verurteilen, die Katze davon abzuhalten, dann liegt es an Ihnen wie Sie dies umsetzten, zumal in der Regel auch eine „Strafzahlung“ für jeden Verstoß mit dem Urteil ausgesprochen wird, auch wenn dies schwer sein wird bei einem Freigänger.
Zwar müsste in Ihrem Fall die Schule beweisen können, dass es auch tatsächlich IHRE Katze ist, die Anlass des Ärgers ist, aus Ihrer Schilderung ist aber zu entnehmen, dass es sich tatsächlich um Ihre handelt. Sie müssen sie zwar nicht einsperren aber verhindern, dass sie das Gebäude betritt. Lassen Sie sich z.B. von einem Katzenpsychologen beraten. Da dies wahrscheinlich praktisch sehr schwierig werden wird, versuchen Sie unbedingt die Angelegenheit friedlich aus der Welt zu schaffen um einen Prozess zu vermeiden.