Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ob Sie für den Schaden, den Ihr Hund (angeblich) angerichtet hat, haften müssen, hat mit dem Mietrecht und einer nicht vorliegenden Genehmigung des Vermieters nichts zu tun.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss.
Geben Sie die weitere Bearbeitung an die Hundehalterhaftpflichtversicherung ab, da diese nicht nur für die Regulierung berechtigter Ansprüche, sondern auch für die Prüfung und die Abwehr unberechtigter oder überhöhter Schadensersatz -/Schmerzensgeldansprüche zuständig ist.
Sollte Sie keine Versicherung haben, versuchen Sie möglichst eine gütliche Lösung zu finden, um einen Rechtsstreit und einen möglichen Prozess zu vermeiden. Spätestens wenn die Nachbarn sich einen Anwalt nehmen, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.