Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Hier geht es um zwei verschiedene rechtliche Bereiche.
Die Geschädigte kann theoretisch eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erstatten und zusätzlich als Geschädigte innerhalb von drei Monaten zusätzlich einen Strafantrag stellen. Ob sie dies aber überhaupt macht, wenn die Verletzung nicht so schlimm waren, bleibt abzuwarten. Sobald Ihre Mutter und/oder Sie Post von der Polizei bekommen, sollten Sie sich unbedingt zunächst an einen Rechtsanwalt wenden und sich vorab beraten lassen.
Der andere Bereich ist der zivilrechtliche Bereich der Haftung. Auch hier sind wiederum zwei verschiedene Unterbereiche betroffen. Sie als Hundehalter haften gemäß § 833 BGB für jeden Schaden, den Ihr Hund direkt oder indirekt (das heißt, selbst wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass er sie gebissen hat) anrichtet. Unabhängig davon ob, Sie dabei waren oder ob Sie keinerlei Schuld daran tragen.
Möglicherweise könnte auch Ihre Mutter als Tierhüterin haften müssen oder selbst bei einem Gefälligkeitsverhältnis aufgrund des Verstoßes gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus § 2 LHundG NW und der damit aus § 823 Absatz 1 und 2 BGB folgenden Schadensersatzpflichtigkeit, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Daher ist es gut, dass Sie eine Hundehalterpflichtversicherung haben, die sich um die berechtigte Regulierung und um die Abwehr unberechtigter oder überhöhter Schadensersatz- und Schmerzensgeld kümmern wird. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss eine mögliche Mitschuld der Geschädigten abgezogen werden, da sie in die Beißerei eingegriffen hat und sich bewußt selbst gefährdet hat. Wie hoch dieser Anteil der Mitschuld ist und sogar 100 % betragen kann, hängt von den Einzelheiten Ihres Falles ab, also z.B. ob die Hunde gleichgroß und etwa gleich schwer waren oder ein großer Unterschied zwischen den Hunden bestand (z.B. Chihuahua/Schäferhund) etc. Dies läßt sich an dieser Stelle daher nicht beurteilen.