Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ist gut und hilfreich, dass Sie die Vereinbarung schriftlich festgehalten haben, da mündliche Absprache in der Regel schwer bzw. gar nicht beweisbar sind. Gut ist auch, dass Sie (wahrscheinlich schweren Herzens) die rationale Entscheidung getroffen haben und den Hund an diesem Tage nicht gekauft haben.
Zur Prüfung Ihrer Frage müsste der Vertrag jedoch zunächst eingesehen und auf Wirksamkeit geprüft werden. Zu klären ist z.B. ob es sich rechtlich tatsächlich lediglich um eine Reservierung handelte oder ob es sich schon um den eigentlichen Kaufvertrag handelte. Wichtig zu wissen ist auch, welche Höhe der Kaufpreis hatte, um zu wissen, ob mit den 200,00 EUR nur ein (kleiner) Teil, die Hälfte oder schon der gesamte Kaufpreis gezahlt wurde.
Zusätzlich zu der vorgenannten Rechtsfrage ist hier wichtig und zu prüfen, wie es sich auswirkt, dass Sie nicht aus eigenen Gründen bzw. grundlos von dem Vertrag Abstand genommen haben, sondern aufgrund der Krankheit des Hundes, die schließlich im Risikobereich des Verkäufers liegt. Zu prüfen ist auch anhand der Einzelheiten und möglicherweise vorliegender (WhatsApp)- Korrespondenz ob der Verkäufer z.B. von der Entzündung wußte (da sich eine solche schließlich nicht von „jetzt auf gleich zeigt“ und schon länger bestanden haben muss) und Sie hierüber arglistig täuschen wollte. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass die Entzündung innerhalb von vier Tagen weg bzw. viel besser geworden sein soll.
Sie könnten den Verkäufer auffordern, Ihnen den Betrag innerhalb von 14 Tagen zurück zu überweisen. Setzen Sie ein konkretes Datum ein und senden den Brief zu Beweiszwecken per Einschreiben. Sollte er sich weigern oder den Brief ignorieren, müsste letztlich das zuständige Gericht diese Fragen klären. Zuvor sollten Sie sich jedoch anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko beraten lassen.