Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider ergibt sich aus Ihrer Frage nicht eindeutig, wer genau diese Aussage gemacht hat, ein Makler, der Vermieter selbst (ist er der einzige Vermieter oder gibt es eine Eigentümergemeinschaft), die Wohnungsverwaltung, etc.?
Unabhängig davon ist wichtig, was in Ihrem Mietvertrag steht und ob diese Klausel wirksam ist.
Berufen können Sie sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiterem Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Leider schreiben Sie nicht, was genau in Ihrem Mietvertrag geregelt ist, so dass nicht bewertet werden kann, ob dieses Urteil auf Ihren Mietvertrag „passt“.
Da aber das Gericht darauf hinweist, dass selbst aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist, sondern in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen muss, ist dies auch Ihren Fall anwendbar. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Sie könnten sich daher z. B. von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Katzenhaltung einverstanden wären. Legen Sie diese Unterlagen Ihrem Vermieter vor, weisen auf das Urteil des BGH hin und bitten Sie ihn um seine schriftliche Zustimmung zur Katzenhaltung innerhalb von zwei Wochen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen dies schriftlich verbietet, sollten Sie sich anwaltlich oder von einem Mieterverein beraten bzw. vertreten lassen.