zurück zur Übersicht Unterhalt 27.03.2018 von Vanessa S. Hallo, mein Name ist Vanessa, ich habe ein Problem. Es geht um den Unterhalt unseres Hundes. Wir sind mittlerweile geschieden, seit 25.1.2018, und er möchte mich in keinerlei Hinsicht unterstützen an den Kosten, obwohl er noch bei mir wohnt. Wie haben unseren Hund gemeinsam in der Ehe gekauft und jetzt sitze ich allein mit meinem Kind und dem Hund da und ich schaffe es allein nicht mit den Kosten für unseren Hund. Jetzt habe ich das gelesen, dass man Unterhalt beantragen kann. Können Sie mir helfen? Liebe Grüße, Vanessa S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Im Zuge einer Scheidung muss das Familiengericht nicht nur das Sorge- und Besuchsrecht für die Kinder, Unterhaltsfragen sondern auch die Verteilung des gemeinsamen Hausrates vornehmen, falls die getrennten Eheleute sich darüber nicht einigen konnten. Da es für Haustiere keine gesetzliche Regelung anlässlich einer Scheidung gibt, muss das Gericht auch über den Hund oder die Katze entscheiden und spricht einem der Ehepartner das Eigentum zu. Dieser muss dem Expartner dann im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag zahlen. Zu dem von Ihnen angesprochenen „Unterhalt für den Hund“ ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige der den Hund zugesprochen bekommt, die laufenden Kosten wie Futter und Tierarztkosten für den Hund zum eigenen (!) Bedarf hinzurechnen kann, wenn es um die Frage nach der Höhe des Unterhalts geht (es ist also kein eigener gesonderter Unterhalt für den Hund). Ob und wie viel Unterhalt Ihnen zusteht und in welcher Höhe Sie Kosten für den Hund geltend machen können, kann hier nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich dafür am besten an eine/n Fachanwalt/in für Familienrecht, um die angemessene Höhe des Unterhalts ausrechnen bzw. neu berechnen zu lassen und geltend zu machen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Im Zuge einer Scheidung muss das Familiengericht nicht nur das Sorge- und Besuchsrecht für die Kinder, Unterhaltsfragen sondern auch die Verteilung des gemeinsamen Hausrates vornehmen, falls die getrennten Eheleute sich darüber nicht einigen konnten. Da es für Haustiere keine gesetzliche Regelung anlässlich einer Scheidung gibt, muss das Gericht auch über den Hund oder die Katze entscheiden und spricht einem der Ehepartner das Eigentum zu. Dieser muss dem Expartner dann im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag zahlen. Zu dem von Ihnen angesprochenen „Unterhalt für den Hund“ ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige der den Hund zugesprochen bekommt, die laufenden Kosten wie Futter und Tierarztkosten für den Hund zum eigenen (!) Bedarf hinzurechnen kann, wenn es um die Frage nach der Höhe des Unterhalts geht (es ist also kein eigener gesonderter Unterhalt für den Hund). Ob und wie viel Unterhalt Ihnen zusteht und in welcher Höhe Sie Kosten für den Hund geltend machen können, kann hier nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich dafür am besten an eine/n Fachanwalt/in für Familienrecht, um die angemessene Höhe des Unterhalts ausrechnen bzw. neu berechnen zu lassen und geltend zu machen.